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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
(1) Jede Stelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist; außerdem bestellt sie für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Der Ausbildungsplan ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.
(5) Bis zum 31. Dezember 2024 kann das Auswärtige Amt einen bereits bekannt gegebenen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Dezember 2022 BGBl. I S. 2893 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 18 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (03.09.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
aktuell | vor 25.03.2020 (03.09.2021) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... teilweise in der Zentrale des Auswärtigen Amts durchgeführt werden." 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 2 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
... § 12 Absatz 2a, § 13 Absatz 2a Satz 1, § 14 Absatz 2a Satz 1, § 17 Absatz 3a, § 18 Absatz 5 Satz 1 , § 20 Absatz 4a, § 21 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, § 23 Absatz 2a, 3a und 4a, ...
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