(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach
§ 34 abgegeben.
(2)
1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die nach
§ 34 bewertet werden.
2§ 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
- 1.
- nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist oder
- 2.
- auf Leistungsnachweise vollständig verzichtet wird.
(3) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten aufführt. 2Die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete und der Leistungsnachweise. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
(5) 1Falls nach Absatz 2a festgelegt worden ist, dass auf die Leistungsnachweise vollständig verzichtet wird, kann die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten aus den einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete gebildet wird. 2Dabei fließen die einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete jeweils mit dem Gewicht ein, das dem zeitlichen Anteil des Ausbildungsgebiets an der Gesamtdauer der berufspraktischen Studienzeiten entspricht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893