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§ 31 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 31 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1) entsprechend aus.
(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- für die Durchführung der mündlichen Prüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, oder
- 2.
- auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a reduziert würde.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten darf.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung (§ 29).
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Dezember 2022 BGBl. I S. 2893 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 31 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (03.09.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
aktuell | vor 25.03.2020 (03.09.2021) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... in beiden Sprachen jeweils mindestens 15 und höchstens 25 Minuten geprüft werden. § 31 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden. (4a) Die Hochschule kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... zu bewerten. In diesem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entsprechend." 18. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 2 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
... 25 Absatz 5a, § 28 Absatz 3a Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1a, 2a, 3a und 7a Satz 1 sowie § 31 Absatz 1a und 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...
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