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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 43 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 43 Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 15. Juli 2004 ihren Vorbereitungsdienst oder die Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.
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