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Änderung § 21 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten


(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 34 abgegeben.

(2) 1 Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 34 bewertet werden. 2 § 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1. nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist oder

2. auf Leistungsnachweise vollständig verzichtet wird.

(3) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

vorherige Änderung

(4) 1 Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. 2 Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



(4) 1 Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten aufführt. 2 Die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete und der Leistungsnachweise. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

(5) 1 Falls nach Absatz 2a festgelegt worden ist, dass auf die Leistungsnachweise vollständig verzichtet wird, kann die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten aus den einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete gebildet wird. 2 Dabei fließen die einzelnen Bewertungen der Ausbildungsgebiete jeweils mit dem Gewicht ein, das dem zeitlichen Anteil des Ausbildungsgebiets an der Gesamtdauer der berufspraktischen Studienzeiten entspricht.