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Änderung § 18 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika | |
(1) Jede Stelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist; außerdem bestellt sie für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. (3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Der Ausbildungsplan ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. | |
(Text alte Fassung) (5) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das Auswärtige Amt einen bereits bekannt gegebenen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) (5) Bis zum 31. Dezember 2024 kann das Auswärtige Amt einen bereits bekannt gegebenen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. |
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