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Änderung § 11 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
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(Text alte Fassung) § 11 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung | (Text neue Fassung)§ 11 Durchführung der Fachstudien |
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten, durchgeführt. Mit der Durchführung des Hauptstudiums I kann eine andere geeignete Fachhochschule beauftragt werden. | Die Fachstudien werden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten, durchgeführt. Mit der Durchführung des Hauptstudiums I kann eine andere geeignete Hochschule beauftragt werden. |
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