Änderung § 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 24.08.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1961
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Laufbahnämter


(1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

- im Vorbereitungsdienst Konsulatssekretäranwärterin/Konsulatssekretäranwärter,

- in der Probezeit bis zur Anstellung Konsulatssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Konsulatsekretär zur Anstellung (z. A.),

- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Konsulatssekretärin/Konsulatssekretär,

- in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 10 Konsulatssekretärin erster Klasse/Konsulatssekretär erster Klasse,

Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann, Kanzlerin/Kanzler,

Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat, Kanzlerin erster Klasse/Kanzler erster Klasse,

(Text alte Fassung)

Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/Oberamtsrat, Kanzlerin erster Klasse/Kanzler erster Klasse.

(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/Oberamtsrat, Kanzlerin erster Klasse/Kanzler erster Klasse, Konsulin/Konsul.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.



 



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