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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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- im Vorbereitungsdienst Konsulatssekretäranwärterin/Konsulatssekretäranwärter,
- -
- in der Probezeit bis zur Anstellung Konsulatssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Konsulatsekretär zur Anstellung (z. A.),
- -
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Konsulatssekretärin/Konsulatssekretär,
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- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 10 Konsulatssekretärin erster Klasse/Konsulatssekretär erster Klasse,
Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann, Kanzlerin/Kanzler,
Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat, Kanzlerin erster Klasse/Kanzler erster Klasse,
Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/Oberamtsrat, Kanzlerin erster Klasse/Kanzler erster Klasse, Konsulin/Konsul.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst V. v. 24. Juli 2007 BGBl. I S. 1961 m.W.v. 24. August 2007
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 24.07.2007 BGBl. I S. 1961 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1961
Artikel 1 1. LAP-gehDAAVÄndV
... vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern Kanzler erster Klasse" ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung ... gefasst: „§ 11 Durchführung der Fachstudien". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung ...
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