Änderung § 13 StromStG vom 01.01.2013

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§ 12 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 13 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.




Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.




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