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Synopse aller Änderungen des StromStG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 des EnergieStGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StromStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. 2 Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. 3 Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. 4 Abweichend von Satz 3 wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1 Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder vergütet. 5 Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

(1a) 1 Der Erlass, die Erstattung und die Vergütung der Steuer werden bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. 2 Abweichend davon wird die Steuer über den 31. Dezember 2009 hinaus erlassen, erstattet oder vergütet

1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn

a) die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und

b) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird; *)

2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn

a) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,

b) die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und

c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird; **)

3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn

a) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,

b) die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und

c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. ***)

3 Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. 2 Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. 3 Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. 4 Abweichend von Satz 3 wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1 Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder vergütet. 5 Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

(2) 1 Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 90 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend. 3 Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3 die Steuer für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages erlassen, erstattet oder vergütet, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 3 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.

---
*) Anm. d. Red.:
Die in Abs. 1a Satz 2 Nummer 1 bezeichnete Feststellung erfolgte durch B. v. 17. September 2009 (BGBl. I S. 3139, 2).
**) Anm. d. Red.: Die in Abs. 1a Satz 2 Nummer 2 bezeichnete Feststellung erfolgte
durch B. v. 19. November 2010 (BGBl. I S. 1739, 2).
***)
Anm. d. Red.: Die in Abs. 1a Satz 2 Nummer 3 bezeichnete Feststellung erfolgte durch B. v. 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2423, 2).



2 Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) 1 Die
Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn

1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass
es

a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder

b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über
die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/691/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist, und

2. die
Bundesregierung

a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde; die Feststellung erfolgt
auf der Grundlage des Berichts, den ein unabhängiges wissenschaftliches Institut im Rahmen des Monitorings nach der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie

b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.

2 Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung. *)

(4) 1 Abweichend von
Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet

1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,

2. für das Antragsjahr 2015, wenn

a) das Unternehmen nachweist, dass es
im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und

b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

2 Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) 1 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember
2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass

1. an
die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr der Neugründung und an die Stelle der Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neugründung folgenden Jahre treten sowie

2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind; Absatz 6 gilt entsprechend.

2 Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. 3 Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden sind.

(6) 1 Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die Steuerentlastung abweichend
von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92
Prozent erreicht wurde,

2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent erreicht wurde.

2
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz
1 Nummer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Unternehmen zu erbringen durch

1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder

2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.

(8) 1 Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission oder der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Das Auslaufen der Genehmigung oder der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.

(9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


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*)
Anm. d. Red.: Die falsche Einrückung des Abs. 3 Satz 2 wurde hier nicht übernommen, vgl. fehlerhafte Verkündung in Artikel 2 G. v. 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) und davon abweichend alle amtlichen Entwürfe, Links dazu beim Änderungsgesetz

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden,

1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch andere alternative Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können,

2. welche bereits normierten oder anderweitig konkretisierten Systeme als Systeme im Sinn der Nummer 1 betrieben werden können,

3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von noch nicht normierten oder anderweitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1 gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung dieser Systeme oder der standardisierten Vorgaben für solche Systeme durch eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss, und

4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuweisen ist.

(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere

1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 10 Absatz 7 genannten Stellen,

2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht von den bestehenden Akkreditierungs- und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie

3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften




§ 13 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften


(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Anwendungsvorschriften




§ 14 Anwendungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010.



(1) Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt fort für Strom, der bis zum 31. Dezember 2012 entnommen worden ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 10) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität


vorherige Änderung

 



Antragsjahr | Bezugsjahr | Zielwert

2015 | 2013 | 1,3 %

2016 | 2014 | 2,6 %

2017 | 2015 | 3,9 %

2018 | 2016 | 5,25 %

2019 | 2017 | 6,6 %

2020 | 2018 | 7,95 %

2021 | 2019 | 9,3 %

2022 | 2020 | 10,65 %


Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende Festlegungen:

1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität wird in der Bezugsgröße GJ/1.000 Euro Bruttoproduktionswert angegeben.

3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.