Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9b StromStG vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9b StromStG, alle Änderungen durch Artikel 13 HFinG 2024 am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des StromStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9b StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9b StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen


(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist. 2 Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. 3 Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. 4 Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.

(2) 1 Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. 2 Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

(4) 1 Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2 Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige