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§ 9b - Stromsteuergesetz (StromStG)
Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist. 2Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. 3Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. 4Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
(2) 1Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. 2Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(4) 1Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 13 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 9b StromStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 13 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 8 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9b StromStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b StromStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a StromStG Staatliche Beihilfen (vom 01.01.2024)
... genehmigen sind, sind in diesem Gesetz § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und ...
§ 11 StromStG Ermächtigungen (vom 01.01.2024)
... der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a bis 9e einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.01.2024)
... g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes, h) § 9b des Stromsteuergesetzes , i) § 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des ...
Gesetz über die Preisstatistik
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... und Entlastungsbetrag, über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ ...
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 1a StromStV Versorger (vom 01.01.2018)
... besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (2) ... 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3) ... haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (4) ...
§ 6 StromStV Vorauszahlungen (vom 01.08.2013)
... die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer ... die Betriebserklärung vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; 2. § 9b des Gesetzes a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des ...
§ 17b StromStV Steuerentlastung für Unternehmen (vom 01.01.2024)
... Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." ... 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." ... haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen." ...
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... 56 des Energiesteuergesetzes, g) § 57 des Energiesteuergesetzes, h) § 9b des Stromsteuergesetzes , i) § 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Entlastungsbetrag, über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... h) § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes, i) § 9b des Stromsteuergesetzes , j) § 9c des Stromsteuergesetzes, k) § 10 des ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 8 HBeglG 2011 Änderung des Stromsteuergesetzes
... 10 wird die Angabe „§§ 9a und 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 10" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 13 HFinG 2024 Änderung des Stromsteuergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „ §§ 9b , 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b und 9c" ersetzt. 2. In ... § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10" durch die Angabe „ §§ 9b und 9c" ersetzt. 2. In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ... 9b, 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b und 9c" ersetzt. 2. In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Abweichend von ...
Artikel 14 HFinG 2024 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „von 1.000 Euro" ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". n) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ... Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt: „Zu § 9b des Gesetzes § 17b Steuerentlastung für Unternehmen § 17c ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt. 4. Nach § 1a wird folgender § 1b ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes" ersetzt. 9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird ... eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". 21. § 15 wird wie folgt geändert: a) ... Zwischenüberschrift und folgender § 17b eingefügt: „Zu § 9b des Gesetzes § 17b Steuerentlastung für Unternehmen (1) Die ... 17b Steuerentlastung für Unternehmen (1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ... der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 2 EnSTransVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes, h) § 9b des Stromsteuergesetzes , i) § 9c des Stromsteuergesetzes, j) § 10 des ...
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Die §§ 9a bis 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 3 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10." 3. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) ... Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,". 8. § 9b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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