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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 6 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 6 Bundeswertpapiere
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des Haushaltsgesetzes durch
- 1.
- Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere auch durch Begebung von Schuldbuchforderungen, in allen Laufzeitenbereichen,
- 2.
- Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- 3.
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
- 4.
- Bankkredite oder
- 5.
- sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Zur Veränderung der Zinsstruktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, soweit im Haushaltsgesetz dafür eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.
(3) Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme und zum Abschluss von Verträgen, die der Veränderung der Zinsstruktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken dienen, bestimmt sich dem Grunde und der Höhe nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Haushaltsgesetz.
(4) Aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedingungen und vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 6 BWpVerwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWpVerwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BWpVerwG Bundesschuldbuch
... Verwaltung der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Eintragungsfähig sind alle in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte, Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie ... der Finanzen weitere Abteilungen einrichten, insbesondere für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 6 Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte. (3) Eine ... Abteilungen einrichten, insbesondere für die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 6 Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte. (3) Eine Schuldbuchforderung wird als ...
§ 13 BWpVerwG Einsatz der Finanzierungsinstrumente
... des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen ... 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang ...
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 2 HG 2006 Kreditermächtigungen
... bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. Ergänzend zu § 6 Abs. 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes können zur Begrenzung des Zins- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5808/a79547.htm