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Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Teil 1 Bundeswertpapierverwaltung
§ 1 Bezeichnung und Sitz
Die Bundesschuldenverwaltung führt ab dem 1. Januar 2002 die Bezeichnung "Bundeswertpapierverwaltung". Sie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
§ 2 Aufgaben und Aufsicht
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundeswertpapierverwaltung hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Beurkundung der vom Bund und seinen Sondervermögen aufgenommenen Kredite, übernommenen Gewährleistungen, internationalen Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen und sonstiger im Haushaltsgesetz zugelassenen Finanzierungsinstrumente, mit Ausnahme der Kassenverstärkungskredite mit Laufzeiten bis zu sechs Monaten;
- 2.
- Tilgung von fälligen Krediten des Bundes und seiner Sondervermögen und Zahlung der Zinsen sowie Erfüllung der Verbindlichkeiten aus Verträgen über andere Finanzierungsinstrumente;
- 3.
- Verwaltung der Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen, soweit ihre Verwaltung nicht durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen oder durch Gesetz Dritten übertragen ist;
- 4.
- Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe des Teiles 2;
- 5.
- Erhebung der im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 relevanten Daten sowie regelmäßige Unterrichtung des Bundesministeriums der Finanzen und der von ihm beauftragten Institutionen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4.
(2) § 4 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.
§ 3 Beurkundung
(1) Die Beurkundung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt durch zwei Unterschriften in Verbindung mit dem Dienstsiegel der Bundeswertpapierverwaltung durch den Präsidenten, seinen Vertreter oder vom Präsidenten beauftragte Beschäftigte.
(2) Zur Unterzeichnung der Urkunden genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.
§ 4 Vertretung
(1) Die Bundeswertpapierverwaltung wird durch ihren Präsidenten geleitet. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde verantwortlich und vertritt die Behörde nach außen.
(2) Der Präsident regelt die innere Organisation der Bundeswertpapierverwaltung durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.
(3) Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt.
§ 4a Parlamentarisches Gremium
(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zum Bundesminister oder Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.
(2) Das Gremium wird vom Bundesminister der Finanzen über alle Fragen des Schuldenmanagements des Bundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmer an den Sitzungen.
§ 5 Aufgabenübertragung und Beleihung
(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kreditaufnahme des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der Verwaltung der Schulden des Bundes und seiner Sondervermögen wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, geeignete Einzelbereiche der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Führung des Einzelschuldbuchs (§ 9) sowie der Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11), durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes oder ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes zu übertragen. Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.
(2) § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
Teil 2 Bundeswertpapiere und Bundesschuldbuch
§ 6 Bundeswertpapiere
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des Haushaltsgesetzes durch
- 1.
- Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere auch durch Begebung von Schuldbuchforderungen, in allen Laufzeitenbereichen,
- 2.
- Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- 3.
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
- 4.
- Bankkredite oder
- 5.
- sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Zur Veränderung der Zinsstruktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, soweit im Haushaltsgesetz dafür eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.
(3) Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme und zum Abschluss von Verträgen, die der Veränderung der Zinsstruktur und der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken dienen, bestimmt sich dem Grunde und der Höhe nach dem für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Haushaltsgesetz.
(4) Aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedingungen und vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
§ 7 Bundesschuldbuch
(1) Der Bund führt für sich und seine Sondervermögen das Bundesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Eintragungsfähig sind alle in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte, Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie internationale Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen, soweit hierfür eine Abteilung im Bundesschuldbuch eingerichtet ist. Die Eintragung im Bundesschuldbuch ersetzt die Beurkundung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
- 1.
- Sammelschuldbuchforderungen (§ 8),
- 2.
- Einzelschuldbuchforderungen (§ 9),
- 3.
- Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11).
(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Die Eintragung in die Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie in die nach Absatz 2 Satz 3 einzurichtenden Abteilungen erfolgt nur zur Dokumentation.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Führung der einzelnen Abteilungen des Bundesschuldbuchs, insbesondere über die Bedingungen zur Eröffnung und Schließung von Einzelschuldbuchkonten, durch Rechtsverordnung zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundeswertpapierverwaltung übertragen.
§ 8 Sammelschuldbuchforderungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Bund und seine Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.
(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
§ 9 Einzelschuldbuchforderungen
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt wird. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch dadurch begründet werden, dass
- 1.
- für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierverwaltung den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird,
- 2.
- für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierverwaltung Bundeswertpapiere zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung.
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Berechtigten zustehende Forderung in das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist.
(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Auftrags des Gläubigers oder durch Gesetz oder einer auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlichen Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsaktes hierzu berechtigten Person erfolgen.
(5) Die Bundeswertpapierverwaltung erteilt den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.
(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.
§ 10 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs
(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Bundesschuldbuch.
(2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund des Auftrags eines Antragsberechtigten im Sinne von § 9 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet war.
(3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der Bundeswertpapierverwaltung eingegangen sind.
§ 11 Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus denen der Bund oder eines seiner Sondervermögen verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Bundesschuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung oder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird. Der Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Änderungen Bescheinigungen und Auskünfte von der Bundeswertpapierverwaltung.
(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen des Bundes und seiner Sondervermögen ersetzt die Schriftform nach § 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Teil 3 Ermächtigungen der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
§ 12 Zahlungen und Anordnung von Zahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ermächtigen, als Bundeskasse selbst Zahlungen zu veranlassen. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kann schriftliche oder elektronische Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen erlassen, die nach Maßgabe von Satz 1 von ihr selbst oder von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen; soweit die Einrichtung der Bücher und Belege betroffen ist, erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
§ 13 Einsatz der Finanzierungsinstrumente
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere zu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwendenden Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anpassung von Rechtsvorschriften
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In § 5 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(2) In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(3) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(4) Die Besoldungsordnung B (Anlage I) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Besoldungsgruppe B 2 werden
- a)
- nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis „10)" eingefügt,
- b)
- nach der Fußnote „9)" folgende Fußnote „10)" angefügt:
- „10)
- Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt des Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3."
- 2.
- In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung" gestrichen.
- 3.
- In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung" gestrichen.
- 4.
- In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesschuldenverwaltung2)" durch die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundeswertpapierverwaltung2)" ersetzt.
(5) Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversationskasse für deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(6) Das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 74 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(7) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(8) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(9) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" und das Wort „Schuldenverwaltung" durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwaltung" durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung" ersetzt.
- 2.
- In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(10) Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 9, § 16a, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(11) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 61 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
In § 9b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(12) Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1105), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(13) Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom 21. Februar 1963 (BGBl. I S. 163), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwaltung" durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung" ersetzt.
(14) In § 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(15) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
- 2.
- In § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 44 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
- 3.
- In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ist" durch das Wort „Wurde" ersetzt.
- 4.
- In § 64 Satz 3 werden die Wörter „nach § 13 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95)" gestrichen.
(16) In § 12 Abs. 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(17) § 10 Abs. 1 Satz 2 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2839). geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
(18) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 232 Abs. 1 werden die Wörter „Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates" durch die Wörter „Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes" ersetzt.
- 2.
- In § 236 werden die Wörter „Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein.Land" ersetzt.
- 3.
- In § 395 werden die Wörter „Reichs oder eines Bundesstaats" durch die Wörter „Bundes oder eines Landes" ersetzt.
- 4.
- In § 1667 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Buchforderung" durch das Wort „Schuldbuchforderung" ersetzt.
- 5.
- § 1807 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
- 3.
- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist."
- 6.
- § 1815 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von dem Reiche oder einem Bundesstaat" durch die Wörter „vom Bund oder von einem Land" und die Wörter „Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" und das Wort „Buchforderungen" durch das Wort „Schuldbuchforderungen" ersetzt.
- 7.
- In § 1816 werden die Wörter „Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" ersetzt.
- 8.
- § 1820 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Buchforderungen" durch das Wort „Schuldbuchforderungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Buchforderung" durch das Wort „Schuldbuchforderung" ersetzt.
- 9.
- In § 1853 wird das Wort „Reichsschuldbuch" durch das Wort „Bundesschuldbuch" und das Wort „Staatsschuldbuch" durch die Wörter „Schuldbuch eines Landes" ersetzt.
- 10.
- In § 2117 Satz 2 werden die Wörter „von dem Reiche oder einem Bundesstaat" durch die Wörter „vom Bund oder von einem Land" und die Wörter „das Reich oder den Bundesstaat" durch die Wörter „den Bund oder das Land" ersetzt.
- 11.
- In § 2118 werden die Wörter „das Reich oder einen Bundesstaat" durch die Wörter „den Bund oder ein Land" ersetzt.
(19) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(20) § 6 Abs. 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:
- „(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
(21) § 35 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
§ 15 Aufhebung von Vorschriften
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Folgende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:
- 1.
- Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 2.
- Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 3.
- Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 18, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 4.
- Verordnung über das Inkrafttreten der §§ 24 bis 30 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 5.
- das Anleihe-Gesetz von 1950 in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 6.
- Reichsschuldbuchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
- 7.
- Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 8.
- Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 9.
- Zweite Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 10.
- Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801).
§ 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 14 Abs. 11 bis 13 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 17 Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 genannten Rechtsvorschriften in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort.
(2) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der
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- Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
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- Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
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- Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 18 Übergangsvorschrift
Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, finden anstelle der in § 15 genannten Regelungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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