§ 12 Zahlungen und Anordnung von Zahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ermächtigen, als Bundeskasse selbst Zahlungen zu veranlassen. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kann schriftliche oder elektronische Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen erlassen, die nach Maßgabe von Satz 1 von ihr selbst oder von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen; soweit die Einrichtung der Bücher und Belege betroffen ist, erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
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