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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 12 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 12 Zahlungen und Anordnung von Zahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ermächtigen, als Bundeskasse selbst Zahlungen zu veranlassen. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kann schriftliche oder elektronische Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen erlassen, die nach Maßgabe von Satz 1 von ihr selbst oder von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen; soweit die Einrichtung der Bücher und Belege betroffen ist, erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
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