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§ 15 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 15 Aufhebung von Vorschriften



Folgende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

2.
Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3.
Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 18, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4.
Verordnung über das Inkrafttreten der §§ 24 bis 30 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5.
das Anleihe-Gesetz von 1950 in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,

6.
Reichsschuldbuchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),

7.
Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,

8.
Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

9.
Zweite Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,

10.
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801).



 

Zitierungen von § 15 BWpVerwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BWpVerwG Fortgeltung von Rechtsvorschriften
... Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 genannten Rechtsvorschriften in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer ...
§ 18 BWpVerwG Übergangsvorschrift
... die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, finden anstelle der in § 15 genannten Regelungen die Vorschriften dieses Gesetzes ...