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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 7 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 7 Bundesschuldbuch
(1) Der Bund führt für sich und seine Sondervermögen das Bundesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Eintragungsfähig sind alle in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte, Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie internationale Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen, soweit hierfür eine Abteilung im Bundesschuldbuch eingerichtet ist. Die Eintragung im Bundesschuldbuch ersetzt die Beurkundung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
- 1.
- Sammelschuldbuchforderungen (§ 8),
- 2.
- Einzelschuldbuchforderungen (§ 9),
- 3.
- Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11).
(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Die Eintragung in die Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie in die nach Absatz 2 Satz 3 einzurichtenden Abteilungen erfolgt nur zur Dokumentation.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Führung der einzelnen Abteilungen des Bundesschuldbuchs, insbesondere über die Bedingungen zur Eröffnung und Schließung von Einzelschuldbuchkonten, durch Rechtsverordnung zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundeswertpapierverwaltung übertragen.
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