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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 13 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 13 Einsatz der Finanzierungsinstrumente
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere zu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwendenden Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Zitierungen von § 13 BWpVerwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWpVerwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 2 HG 2006 Kreditermächtigungen
... im in Satz 1 bestimmten Umfang eingesetzt werden; ergänzend zu § 13 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5808/a79554.htm