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Teil 1 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Teil 1 Bundeswertpapierverwaltung

§ 1 Bezeichnung und Sitz



Die Bundesschuldenverwaltung führt ab dem 1. Januar 2002 die Bezeichnung "Bundeswertpapierverwaltung". Sie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.


§ 2 Aufgaben und Aufsicht



(1) Die Bundeswertpapierverwaltung hat folgende Aufgaben:

1.
Beurkundung der vom Bund und seinen Sondervermögen aufgenommenen Kredite, übernommenen Gewährleistungen, internationalen Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen und sonstiger im Haushaltsgesetz zugelassenen Finanzierungsinstrumente, mit Ausnahme der Kassenverstärkungskredite mit Laufzeiten bis zu sechs Monaten;

2.
Tilgung von fälligen Krediten des Bundes und seiner Sondervermögen und Zahlung der Zinsen sowie Erfüllung der Verbindlichkeiten aus Verträgen über andere Finanzierungsinstrumente;

3.
Verwaltung der Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen, soweit ihre Verwaltung nicht durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen oder durch Gesetz Dritten übertragen ist;

4.
Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe des Teiles 2;

5.
Erhebung der im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 relevanten Daten sowie regelmäßige Unterrichtung des Bundesministeriums der Finanzen und der von ihm beauftragten Institutionen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4.

(2) § 4 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.


§ 3 Beurkundung



(1) Die Beurkundung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt durch zwei Unterschriften in Verbindung mit dem Dienstsiegel der Bundeswertpapierverwaltung durch den Präsidenten, seinen Vertreter oder vom Präsidenten beauftragte Beschäftigte.

(2) Zur Unterzeichnung der Urkunden genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.


§ 4 Vertretung



(1) Die Bundeswertpapierverwaltung wird durch ihren Präsidenten geleitet. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde verantwortlich und vertritt die Behörde nach außen.

(2) Der Präsident regelt die innere Organisation der Bundeswertpapierverwaltung durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt.


§ 4a Parlamentarisches Gremium



(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zum Bundesminister oder Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

(2) Das Gremium wird vom Bundesminister der Finanzen über alle Fragen des Schuldenmanagements des Bundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.

(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmer an den Sitzungen.


§ 5 Aufgabenübertragung und Beleihung



(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kreditaufnahme des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der Verwaltung der Schulden des Bundes und seiner Sondervermögen wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, geeignete Einzelbereiche der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Führung des Einzelschuldbuchs (§ 9) sowie der Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11), durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes oder ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes zu übertragen. Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.

(2) § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.