Tools:
Update via:
Änderung § 3 EdWBeitrV vom 08.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EdWBeitrV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV am 8. Dezember 2016 und Änderungshistorie der EdWBeitrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | § 3 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Einmalige Zahlung | |
(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. 2 Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. 3 Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. 2 Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. 3 Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde. | (Text neue Fassung) (2) 1 Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. 2 Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. 3 Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 *) Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde. |
(3) 1 Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. 2 Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5810/al0-57375.htm