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§ 3 - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)

V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Einmalige Zahlung



(1) 1Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. 2Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. 3Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.

(2) 1Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. 2Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. 3Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 *) Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.

(3) 1Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. 2Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 3 EdWBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
vom 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
aktuellvor 19.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EdWBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdWBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... 26. August 2009 zugeordnet worden sind, wird die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 5c ... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... ersetzt. 6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Einmalige Zahlung (1) ... 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Einmalige Zahlung (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. ... geändert: a) Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2" werden durch die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § ... vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 5c ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... 1 werden die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen. 5. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2 Einlagensicherungs- und ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... 26. August 2009 zugeordnet worden sind, wird die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung ...