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Änderung § 5 EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 5 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 5 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme


(Text neue Fassung)

§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze


vorherige Änderung

(1) Ist die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erforderlich, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erhoben.

(2) Die Höhe der Sonderbeiträge der einzelnen Institute bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeiträge zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu leistenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 3 Abs. 1. Für Institute, bei denen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 nicht spätestens am 1. Juli vorliegen, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1. Der so ermittelte Sonderbeitrag eines Instituts ist auf volle Hundert Euro aufzurunden.

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind. Dies gilt nicht für Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich deswegen zugeordnet sind, weil für
sie aufgrund der Bestimmung des § 64i des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum 1. November 2007 als erteilt gilt und sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2 noch nicht fällig geworden ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung kann
ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Verpflichtung zur Leistung von Sonderbeiträgen ganz oder teilweise befreien, wenn zu befürchten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde.

(5)
Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.



(1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags ein fiktiver Jahresbeitrag, der sich nach den entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr bemisst, wenn sich hiernach eine Abweichung zu der einmaligen Zahlung von mindestens 25 Prozent ergibt.

(2) Die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahresabschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem Prüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der Aufforderung der Entschädigungseinrichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine Anwendung.

(3)
Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.