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§ 5 - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
(1) 1Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. 3§ 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.
(2) 1Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 2Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. 3Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 4Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. 5§ 2 Absatz 4 gilt entsprechend. 6Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. 7Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) 1Die Summe aus
- 1.
- den Sonderbeiträgen eines Instituts,
- 2.
- den Sonderzahlungen eines Instituts,
- 3.
- einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und
- 4.
- dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,
- 1.
- den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder
- 2.
- den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.
(4) 1Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. 2Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.
(5) 1Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. 2Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. 3Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2821 m.W.v. 8. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 5 EdWBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2, 4, 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 3 anstelle des 1. Juli der 10. September 1999 maßgeblich. Die in § 2 Abs. 1 ... der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2009 ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5 , 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...
§ 7c EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 22.07.2014)
... haben, können dies für die Zwecke der Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 ... gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. (3) § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung ... 1 zunächst der Teilbetrag des Sonderpostens als aufgelöst, bei dessen Bildung § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) ... geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2014 ...
§ 7d EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 08.12.2016)
... §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
Artikel 1 3. KfWEntsBeitrVÄndV
... Angabe § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" ersetzt. 2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Dies gilt nicht für Institute, ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig." 8. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „(1) Die Höhe eines ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5 , 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... Prozent" die Wörter „der Schadenssumme" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... haben, können dies für die Zwecke der Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 ... gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. (3) § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung ... 1 zunächst der Teilbetrag des Sonderpostens als aufgelöst, bei dessen Bildung § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) ... geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2014 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... Absatz 2 des Kreditwesengesetzes berechnet, mindestens jedoch 300 Euro." 5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5b ersetzt: „§ 5 ... mindestens jedoch 300 Euro." 5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5b ersetzt: „§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und ... 5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5b ersetzt: „§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze (1) Auf Antrag des ... Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2009 ...
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