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Änderung § 6 EdWBeitrV vom 19.07.2013
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§ 6 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 6 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bestätigung durch Prüfer | |
(Text alte Fassung) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. | (Text neue Fassung) 1 Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 2 Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde, können diese Bestätigungen auch von einem Steuerberater vorgenommen werden. |
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