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§ 6 - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Bestätigung durch Prüfer
1Bei Instituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 2Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn
- 1.
- ein Institut von der Bundesanstalt von den Pflichten zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder
- 2.
- ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach § 35 des Kreditwesengesetzes, § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 6 EdWBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
aktuell vorher | 08.12.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2821 |
aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 11.07.2013 BGBl. I S. 2435 |
aktuell vorher | 26.08.2009 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2881 |
aktuell | vor 26.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EdWBeitrV Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze (vom 08.12.2016)
... abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs ...
§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 6 vorgeschriebene Bestätigung durch Prüfer oder Prüfungsgesellschaften ist abweichend ... nach § 2 Abs. 4 oder die nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 erforderliche Bestätigung am 31. Dezember 1999 nicht vor, gilt die Abschlagszahlung nach ... der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2009 ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende ...
§ 7d EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 08.12.2016)
... §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden." 11. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „sowie § 2c Absatz 1 Satz ... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... 3 bis 9 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der ... 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 10. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden." 6. In § 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 ... 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2009 ...
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