§ 1 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)

Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 213-16-2 Bauwesen
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforderungen an den Wirkungsgrad das Inverkehrbringen von Geräten und Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist.

(2) Nicht unter diese Verordnung fallen:

1.
Heizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können;

2.
Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung;

3.
Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);

4.
Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern;

5.
Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;

6.
einzeln produzierte Heizkessel.



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