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Änderung § 7 BauPGHeizkesselV vom 01.07.2013

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§ 7 BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 7 BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen


(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

1. Prüfstelle für die Baumusterprüfung nach Modul B,

2. Überwachungsstelle für Bestätigungen nach Modul C, D und E,

3. Zertifizierungsstelle für Bescheinigungen nach Modul C, D und E

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und sie über Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Anerkennungen gelten auch in den anderen Ländern.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

(Text alte Fassung)

(3) Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.

 

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