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Synopse aller Änderungen der BauPGHeizkesselV am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 5 des BauPGNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BauPGHeizkesselV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BauPGHeizkesselV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
BauPGHeizkesselV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen


(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

1. Prüfstelle für die Baumusterprüfung nach Modul B,

2. Überwachungsstelle für Bestätigungen nach Modul C, D und E,

3. Zertifizierungsstelle für Bescheinigungen nach Modul C, D und E

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und sie über Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Anerkennungen gelten auch in den anderen Ländern.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.