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Änderung § 480 StPO vom 01.01.2008
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§ 480 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 480 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 480 | (Text neue Fassung)§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung |
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt. | (1) 1 Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2 Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. 3 Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. 4 Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. 5 Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen. (2) 1 Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. 2 In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist. (3) 1 In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 3 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 4 Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. (4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen. |
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