§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung
(1)
1Über die Übermittlungen nach den
§§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
2Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln.
3Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des
§ 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen.
4Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden.
5Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.
(2)
1Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.
2In den Fällen der
§§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.
(3)
1In den Fällen des
§ 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach
§ 162 zuständige Gericht beantragt werden.
2Die
§§ 297 bis 300,
302,
306 bis 309,
311a und
473a gelten entsprechend.
3Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.
Frühere Fassungen von § 480 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 406e StPO Akteneinsicht (vom 01.07.2021) ... an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 ...
Zitat in folgenden NormenAnti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
§ 8 AntiDopG Informationsaustausch (vom 26.11.2019) ... nicht entgegensteht. (2) Die §§ 478, 479 Absatz 2 und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der ...
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 49a OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (vom 17.07.2024) ... gilt für die Behörden des Polizeidienstes, soweit dies die entsprechende Anwendung von § 480 Absatz 1 der Strafprozessordnung gestattet. Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und § ... gestattet. Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß. (2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
ZIS-Ausführungsgesetz
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 7 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 3 ZISAG (vom 26.11.2019) ... erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 9 FISG Änderung des Geldwäschegesetzes ... die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, soweit die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt ...
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Strafprozessordnung ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst: „§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen ... § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung". b) Die Angabe zum Zweiten ... ersetzt. 17. § 406e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „ § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 18. In § 475 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ... gespeichert sind oder gespeichert werden." 20. Die §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst: „§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen ... wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung (1) Über die ... 21. In § 481 Absatz 3 wird die Angabe „§ 478" durch die Angabe „ § 480 " ersetzt. 22. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Buches wird ...
Artikel 26 StV-DSAnpUG-EU Folgeänderungen ... gefasst: „Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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