Tools:
Update via:
Änderung § 271 StPO vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 271 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuaFG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 271 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 271 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 271 Hauptverhandlungsprotokoll | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2 Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2 Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen. |
(2) 1 Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. 2 Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-149620.htm