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Synopse aller Änderungen der StPO am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 1 des StPOuaFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3 Begriff des Zusammenhanges § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 5 Maßgebendes Verfahren § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern Zweiter Abschnitt Gerichtsstand § 7 Gerichtsstand des Tatortes § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit §§ 17 und 18 § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 25 Ablehnungszeitpunkt § 26 Ablehnungsverfahren § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag § 28 Rechtsmittel § 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen § 31 Schöffen, Urkundsbeamte Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung § 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung *) § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss § 35 Bekanntmachung § 35a Rechtsmittelbelehrung Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen § 36 Zustellung und Vollstreckung § 37 Zustellungsverfahren § 38 Unmittelbare Ladung § 39 (weggefallen) § 40 Öffentliche Zustellung § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft § 41a (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42 Berechnung von Tagesfristen § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel § 47 Keine Vollstreckungshemmung Sechster Abschnitt Zeugen § 48 Zeugenpflichten; Ladung § 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55 Auskunftsverweigerungsrecht § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57 Belehrung § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59 Vereidigung § 60 Vereidigungsverbote § 61 Recht zur Eidesverweigerung § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64 Eidesformel § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 67 Berufung auf einen früheren Eid § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes § 68b Zeugenbeistand § 69 Vernehmung zur Sache § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71 Zeugenentschädigung Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige § 73 Auswahl des Sachverständigen § 74 Ablehnung des Sachverständigen § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79 Vereidigung des Sachverständigen § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81c Untersuchung anderer Personen § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81e Molekulargenetische Untersuchung § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81g DNA-Identitätsfeststellung § 81h DNA-Reihenuntersuchung § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung § 84 Sachverständigenvergütung § 85 Sachverständige Zeugen § 86 Richterlicher Augenschein § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89 Umfang der Leichenöffnung § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93 Schriftgutachten Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken § 95 Herausgabepflicht | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 95a Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot |
§ 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke § 97 Beschlagnahmeverbot § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme § 98a Rasterfahndung § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten | |
§ 99 Postbeschlagnahme § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme | § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen |
§ 100a Telekommunikationsüberwachung § 100b Online-Durchsuchung § 100c Akustische Wohnraumüberwachung § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100g Erhebung von Verkehrsdaten § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100j Bestandsdatenauskunft § 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten § 103 Durchsuchung bei anderen Personen § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105 Verfahren bei der Durchsuchung § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110a Verdeckter Ermittler § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches § 110e (aufgehoben) § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111c Vollziehung der Beschlagnahme § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111i Insolvenzverfahren § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111l Mitteilungen § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111n Herausgabe beweglicher Sachen § 111o Verfahren bei der Herausgabe § 111p Notveräußerung § 111q Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114 Haftbefehl § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten § 114c Benachrichtigung von Angehörigen § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117 Haftprüfung § 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120 Aufhebung des Haftbefehls § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126a Einstweilige Unterbringung § 127 Vorläufige Festnahme § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung § 131 Ausschreibung zur Festnahme § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten § 133 Ladung § 134 Vorführung § 135 Sofortige Vernehmung | |
§ 136 Erste Vernehmung | § 136 Vernehmung |
§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote Elfter Abschnitt Verteidigung § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers § 138 Wahlverteidiger § 138a Ausschließung des Verteidigers § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140 Notwendige Verteidigung § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143a Verteidigerwechsel § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145a Zustellungen an den Verteidiger § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen § 149 Zulassung von Beiständen § 150 (weggefallen) Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 Anklagegrundsatz § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten § 154a Beschränkung der Verfolgung § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155a Täter-Opfer-Ausgleich § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs § 156 Anklagerücknahme § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 158 Strafanzeige; Strafantrag § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162 Ermittlungsrichter § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163a Vernehmung des Beschuldigten § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163f Längerfristige Observation | |
§ 163g Automatische Kennzeichenerfassung | |
§ 164 Festnahme von Störern § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen | |
§ 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | § 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnungen |
§ 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171 Einstellungsbescheid § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174 Verwerfung des Antrags § 175 Anordnung der Anklageerhebung § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177 Kosten Dritter Abschnitt (weggefallen) §§ 178 bis 197 (weggefallen) Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198 (weggefallen) § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 200 Inhalt der Anklageschrift § 201 Übermittlung der Anklageschrift § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 203 Eröffnungsbeschluss § 204 Nichteröffnungsbeschluss § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206 Keine Bindung an Anträge § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208 (weggefallen) § 209 Eröffnungszuständigkeit § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216 Ladung des Angeklagten § 217 Ladungsfrist § 218 Ladung des Verteidigers § 219 Beweisanträge des Angeklagten § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts § 222b Besetzungseinwand § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 226 Ununterbrochene Gegenwart § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger § 228 Aussetzung und Unterbrechung § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung § 230 Ausbleiben des Angeklagten § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen § 238 Verhandlungsleitung § 239 Kreuzverhör § 240 Fragerecht § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen § 243 Gang der Hauptverhandlung § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255 Protokollierung der Verlesung § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes § 259 Dolmetscher § 260 Urteil § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen § 263 Abstimmung § 264 Gegenstand des Urteils § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen § 266 Nachtragsanklage § 267 Urteilsgründe § 268 Urteilsverkündung § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 271 Hauptverhandlungsprotokoll § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung § 274 Beweiskraft des Protokolls § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 276 Begriff der Abwesenheit §§ 277 bis 284 § 285 Beweissicherungszweck § 286 Vertretung von Abwesenden § 287 Benachrichtigung von Abwesenden § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290 Vermögensbeschlagnahme § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292 Wirkung der Bekanntmachung § 293 Aufhebung der Beschlagnahme § 294 Verfahren nach Anklageerhebung § 295 Sicheres Geleit Drittes Buch Rechtsmittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 296 Rechtsmittelberechtigte § 297 Einlegung durch den Verteidiger § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302 Zurücknahme und Verzicht § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme Zweiter Abschnitt Beschwerde § 304 Zulässigkeit § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren § 307 Keine Vollzugshemmung § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309 Entscheidung § 310 Weitere Beschwerde § 311 Sofortige Beschwerde § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners Dritter Abschnitt Berufung § 312 Zulässigkeit § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen § 314 Form und Frist § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag § 316 Hemmung der Rechtskraft § 317 Berufungsbegründung § 318 Berufungsbeschränkung § 319 Verspätete Einlegung § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung § 325 Verlesung von Urkunden § 326 Schlussvorträge § 327 Umfang der Urteilsprüfung § 328 Inhalt des Berufungsurteils § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331 Verbot der Verschlechterung § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung Vierter Abschnitt Revision § 333 Zulässigkeit § 334 (weggefallen) § 335 Sprungrevision § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen § 337 Revisionsgründe § 338 Absolute Revisionsgründe § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten § 341 Form und Frist § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag § 343 Hemmung der Rechtskraft § 344 Revisionsbegründung § 345 Revisionsbegründungsfrist § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348 Unzuständigkeit des Gerichts § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350 Revisionshauptverhandlung § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung § 352 Umfang der Urteilsprüfung § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung § 355 Verweisung an das zuständige Gericht § 356 Urteilsverkündung § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten § 363 Unzulässigkeit § 364 Behauptung einer Straftat § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366 Inhalt und Form des Antrags § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369 Beweisaufnahme § 370 Entscheidung über die Begründetheit § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372 Sofortige Beschwerde § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373a Verfahren bei Strafbefehl Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren | |
Erster Abschnitt Privatklage | Erster Abschnitt Definition § 373b Begriff des Verletzten Zweiter Abschnitt Privatklage |
§ 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte § 375 Mehrere Privatklageberechtigte § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379a Gebührenvorschuss § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung § 381 Erhebung der Privatklage § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384 Weiteres Verfahren § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung § 388 Widerklage § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390 Rechtsmittel des Privatklägers § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392 Wirkung der Rücknahme § 393 Tod des Privatklägers § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten | |
Zweiter Abschnitt Nebenklage | Dritter Abschnitt Nebenklage |
§ 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe § 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers | |
Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten | Vierter Abschnitt Adhäsionsverfahren |
§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren | |
§ 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe |
§ 405 Vergleich § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung § 406a Rechtsmittel § 406b Vollstreckung § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens | |
Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten | Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten |
§ 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens § 406e Akteneinsicht § 406f Verletztenbeistand § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406k Weitere Informationen § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen § 407 Zulässigkeit § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe § 409 Inhalt des Strafbefehls § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren § 413 Zulässigkeit § 414 Verfahren; Antragsschrift § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten § 416 Übergang in das Strafverfahren Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren § 417 Zulässigkeit § 418 Durchführung der Hauptverhandlung § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß § 420 Beweisaufnahme Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme § 421 Absehen von der Einziehung § 422 Abtrennung der Einziehung § 423 Einziehung nach Abtrennung § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten § 430 Stellung in der Hauptverhandlung § 431 Rechtsmittelverfahren § 432 Einziehung durch Strafbefehl § 433 Nachverfahren § 434 Entscheidung im Nachverfahren § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440 (aufgehoben) § 441 (aufgehoben) § 442 (aufgehoben) § 443 Vermögensbeschlagnahme Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 444 Verfahren §§ 445 bis 448 Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 Vollstreckbarkeit § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451 Vollstreckungsbehörde § 452 Begnadigungsrecht § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453b Bewährungsüberwachung § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456 Vorübergehender Aufschub § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b (weggefallen) § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen § 459b Anrechnung von Teilbeträgen § 459c Beitreibung der Geldstrafe § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen | |
§ 459h Entschädigung des Verletzten | § 459h Entschädigung |
§ 459i Mitteilungen § 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459l Ansprüche des Betroffenen § 459m Entschädigung in sonstigen Fällen § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463d Gerichtshilfe | |
§ 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung | |
Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464b Kostenfestsetzung § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468 Kosten bei Straffreierklärung § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471 Kosten bei Privatklage § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken § 477 Datenübermittlung von Amts wegen § 478 Form der Datenübermittlung § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen § 480 Entscheidung über die Datenübermittlung § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung § 486 Gemeinsame Dateisysteme § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme § 491 Auskunft an betroffene Personen Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen § 494 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung § 495 Auskunft an betroffene Personen Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 497 Datenverarbeitung im Auftrag § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes § 500 Entsprechende Anwendung | |
§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2 Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. | (1) 1 Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2 Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. |
(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist. (3) 1 Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. (4) 1 Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2 Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3 Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten. (5) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | |
§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken | |
(1) 1 Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2 Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden. (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt. | |
(3) 1 Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2 Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 3 Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat. (4) 1 Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2 Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. 3 Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden. | (3) 1 Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2 Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3 Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat. (4) 1 Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2 Ist das Verfahren abgeschlossen oder ist Verjährung eingetreten, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden. |
(5) 1 Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2 Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen. | |
§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. 2 Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3 Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4 Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. (2) 1 Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2 Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3 Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. | (1) 1 Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2 Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3 Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4 Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. (2) 1 Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2 Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3 Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. |
(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar. (4) 1 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2 Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden. (5) 1 Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2 Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3 Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4 Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen. (6) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | |
§ 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | |
(1) 1 Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2 Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 3 Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat. (2) 1 Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2 § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 3 Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4 Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5 Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6 Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. | |
(3) 1 Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 2 Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 3 Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 4 Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. | (3) 1 Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 2 Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 3 Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. |
§ 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | |
(1) 1 Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. 2 Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben. (2) 1 Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. 2 In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. | (1) 1 Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. 2 In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. 3 Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben. (2) 1 Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollständigen Anschrift seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. 2 In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen. |
(3) 1 Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. 2 Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. 3 Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen. | |
(4) 1 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. 2 Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. 3 Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 4 Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. | (4) 1 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. 2 Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. 3 Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollständigen Anschrift oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 4 Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. 5 Wurde dem Zeugen eine Beschränkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge zustimmt. |
(5) 1 Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. 2 Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint. | |
§ 95a (neu) | § 95a Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot |
(1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine nicht beschuldigte Person im Gewahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten zurückgestellt werden, solange sie den Untersuchungszweck gefährden würde, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat und 2. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2) 1 Die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2 Die Zurückstellung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3 Eine Verlängerung der Anordnung durch das Gericht um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (3) 1 Wird binnen drei Tagen nach der nichtgerichtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat, die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann von einer Belehrung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2 Satz 5 abgesehen werden. 2 Im Verfahren nach § 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Absatz 3) nicht. (4) 1 Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. 2 Bei der Benachrichtigung ist der Beschuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. (5) 1 Der Beschuldigte kann bei dem für die Anordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1 bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung nach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Vollzugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung beantragen. 2 Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 3 Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung. (6) 1 Wird die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeordnet, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Beschuldigten und Dritten die Beschlagnahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung nach den §§ 103 und 110 oder Herausgabeanordnung nach § 95 nicht offenbaren darf. 2 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Anordnung nach Satz 1 treffen können, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme und die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird. 3 Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen eine solche Anordnung, ist die gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu beantragen. (7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offenbarungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2 entsprechend. | |
§ 99 Postbeschlagnahme | § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen |
1 Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. 2 Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. | (1) 1 Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. 2 Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. (2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. 2 Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen: 1. Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben, 2. Art des in Anspruch genommenen Postdienstes, 3. Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung, 4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer, 5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie 6. Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden. 3 Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. 4 Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden. |
§ 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme | § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen |
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. (2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. | (1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden. |
(3) 1 Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2 Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. 3 Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. 4 Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor. | |
(4) 1 Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. 2 Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat. | (4) 1 Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. 2 Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat. |
(5) 1 Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. 2 Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. (6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen. | |
§ 100a Telekommunikationsüberwachung | |
(1) 1 Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. 2 Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3 Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130, e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2, h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist, n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, s) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, t) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, u) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, v) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334, 2. aus der Abgabenordnung: | |
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen, | a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, |
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2, 3. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, 4. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a, 5. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 5a. aus dem Ausgangsstoffgesetz: Straftaten nach § 13 Absatz 3, 6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, 7. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b, 8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3, 9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, 10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach § 13, 11. aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6. (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. (4) 1 Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) 1 Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3), 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. 2 Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3 Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. | |
§ 100b Online-Durchsuchung | |
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4, d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212, | |
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b, |
h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251, j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a, l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist, | |
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, | m) Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5, n) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, |
2. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1, 3. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, | |
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: | 4. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7, b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, 5. aus dem Betäubungsmittelgesetz: |
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | |
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | 6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: |
a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, | |
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | 7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Absatz 3, 8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, 9. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: |
a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach § 13, | |
7. aus dem Waffengesetz: | 10. aus dem Waffengesetz: |
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5. (3) 1 Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2 Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und 2. die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird. 3 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. | |
§ 100j Bestandsdatenauskunft | |
(1) 1 Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden 1. über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und 2. über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. | |
2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 4 bis 7 vorliegen. | 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 6, 9 oder 10 vorliegen. |
(2) 1 Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). 2 Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen. (3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2 Im Fall von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) 1 Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. | |
§ 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | |
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. | (1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. |
(2) 1 Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2 Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. (3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. (4) 1 Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle 1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, 2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, 3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 4. des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. des § 100c a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, b) sonstige überwachte Personen, c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, 6. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 8. des § 100i die Zielperson, 9. des § 110a a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen, c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, 10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, 11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, | |
12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen | 12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 13. des § 163g die Zielperson |
zu benachrichtigen. 2 Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. (5) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2 Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6) 1 Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3 Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5 Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate. (7) 1 Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2 Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3 Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 4 Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung. (8) 1 Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken. | |
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten | |
(1) 1 Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und 4 und § 100e entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind, 2. der nach § 100a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden. 2 In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. 3 Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation. (1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines Telemediendienstes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des Telemediendienstes tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht. (2) Wird eine Maßnahme nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen. (3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. 2 Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. 3 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 4 Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend. | |
(4) 1 Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden: 1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person, | (4) 1 Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden: 1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person, |
2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig. 3 Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren. (5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. (6) 1 Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des Telemediendienstes sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1 und 2 zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf; 2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist. (7) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des § 100k Absatz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Beauskunftung nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | |
§ 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit | |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. | (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: 1. bei Verfolgung auf frischer Tat, 2. bei Gefahr im Verzug, 3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder 4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. | |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. | (3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. |
§ 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien | |
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) 1 Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2 Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. | |
(3) 1 Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist. 2 Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. | (3) 1 Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. 2 Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. 3 Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden. (4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend. |
§ 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen | |
(1) 1 Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden. (2) 1 Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. 2 Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. 3 Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt. | |
(3) 1 Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. 2 Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes. | |
§ 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes | |
(1) 1 Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung. | |
(2) 1 Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. 2 Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. | (2) 1 Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. 2 Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
§ 111i Insolvenzverfahren | |
(1) 1 Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. 2 Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit. (2) 1 Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. 2 Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird. | (1) 1 Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. 2 Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit. (2) 1 Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. 2 Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird. |
(3) 1 Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. 2 In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. | |
§ 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | |
(1) 1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2 Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 3 Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend. | (1) 1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2 Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3 Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4 Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 5 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend. |
(2) 1 Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2 Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend. (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. | |
§ 111l Mitteilungen | |
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit. | (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. |
(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbinden. | |
(3) 1 Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft den Verletzten zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. 2 Die Mitteilung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden. (4) 1 Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 2 Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. 3 Gleiches gilt, wenn der Verletzte unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist. 4 Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Verletzten unerlässlich ist. 5 Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung. | (3) 1 Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft den Anspruchsinhaber zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. 2 Die Mitteilung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden. (4) 1 Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 2 Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. 3 Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts ist. 4 Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Anspruchsinhaber unerlässlich ist. 5 Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung. |
§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen | |
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. | |
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. (3) Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. | (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. (3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. |
(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. | |
§ 111o Verfahren bei der Herausgabe | |
(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht. | |
(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. | (2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. |
§ 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten | |
(1) 1 Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. 2 Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. 3 Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. 4 Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. (2) 1 In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat, 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, | |
4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, 4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann, | 4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen, 4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen, |
5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen, 6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, 7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und 8. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann, b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann. | |
2 Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. 3 Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann. 4 Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. | 2 Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. 3 Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. 4 Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. |
§ 136 Erste Vernehmung | § 136 Vernehmung |
(1) 1 Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2 Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3 Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4 Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5 Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6 In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. | (1) 1 Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2 Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3 Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4 Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5 Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6 In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. | |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. | (3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
(4) 1 Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2 Sie ist aufzuzeichnen, wenn 1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder 2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. 3 § 58a Absatz 2 gilt entsprechend. | |
(5) § 58b gilt entsprechend. | |
§ 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | |
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) 1 Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2 Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3 Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. | |
(4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3 Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | (4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 3 Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
(5) 1 Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2 Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. (6) 1 Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3 Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. | |
§ 145a Zustellungen an den Verteidiger | |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. (2) 1 Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2 § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. | (1) 1 Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. 2 Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 3 Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. (2) 1 Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2 § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. |
(3) 1 Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2 Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. | |
§ 163a Vernehmung des Beschuldigten | |
(1) 1 Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2 In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. (3) 1 Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2 Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. 3 Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 5 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. | |
(4) 1 Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2 Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 4 und § 136a anzuwenden. 3 § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend. (5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. | (4) 1 Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2 Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. 3 § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend. (5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. |
§ 163g (neu) | § 163g Automatische Kennzeichenerfassung |
(1) 1 Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Verkehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Personen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann. 2 Die automatische Datenerhebung darf nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen. (2) 1 Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abgeglichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, 1. die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihm genutzt werden oder 2. die auf andere Personen als den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. 2 Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1 zu erfolgen. 3 Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen. 4 Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Überprüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu löschen. (3) 1 Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die Staatsanwaltschaft. 2 Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und diejenigen Kennzeichen, mit denen die automatisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 abgeglichen werden sollen, genau bezeichnen. 3 Die örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum (Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anordnung ist zu befristen. 4 Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch mündlich und durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnenden nachzuholen. (4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden. | |
§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen | |
1 Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3 In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. | 1 Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3 In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. 4 Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben. |
§ 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | § 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnungen |
(1) 1 Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. 2 § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt. | |
(2) 1 Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. 2 Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. 3 Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. 4 Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist. (3) 1 Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder auf einem Bildschirm anzuzeigen. 2 Die Genehmigung ist zu vermerken. 3 Das Protokoll ist von den Beteiligten zu signieren oder zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb dies unterblieben ist. 4 Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. 5 In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 6 Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist. (4) 1 Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. 2 Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. 3 Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. 4 Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. | (2) 1 Das Protokoll kann in Form einer wörtlichen Wiedergabe der Verhandlung (Wortprotokoll) oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während der Verhandlung als auch nach ihrer Beendigung erstellt werden. 2 Die Verhandlung kann wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung) aufgezeichnet werden. 3 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeichnung ist zulässig. (3) Wird das Protokoll während der Verhandlung erstellt oder wird die Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufgezeichnet, so ist das Protokoll oder die zusammenfassende Aufzeichnung den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie verzichten darauf. (4) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf. (5) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung durch die wörtliche Übertragung einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Person, welche die Übertragung hergestellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft hat, diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. (6) 1 Die Art der Protokollierung und der Aufzeichnung, die Genehmigung des Protokolls oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung, Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht auf die Vorlage zur Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig zu machen. 2 Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu speichern. 3 Sie können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. 4 Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung und die Löschung sind aktenkundig zu machen. |
§ 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen | |
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. | |
(2) 1 Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2 Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen. | (2) 1 Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2 Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen. |
(3) 1 Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. 2 Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1. | |
§ 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen | |
(1) 1 Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2 Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. 3 Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. (2) 1 Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2 Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 3 Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 4 § 241a gilt entsprechend. (3) 1 Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. 2 Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde. (4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. | |
(5) 1 Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch. | (5) 1 Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. 2 In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch. |
§ 200 Inhalt der Anklageschrift | |
(1) 1 Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2 In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3 Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. 4 In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5 Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. | (1) 1 Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2 In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3 Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 4 In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5 Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. |
(2) 1 In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. | |
§ 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen | |
(1) 1 Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 2 Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 3 § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß. (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. | (1) 1 Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 2 Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 3 § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß. (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben. |
§ 268 Urteilsverkündung | |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) 1 Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. 2 Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 3 Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. 4 Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | |
(3) 1 Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. 2 Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3 § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. (4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. | (3) 1 Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. 2 Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3 § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. |
§ 271 Hauptverhandlungsprotokoll | |
(1) 1 Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2 Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben. | (1) 1 Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2 Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen. |
(2) 1 Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. 2 Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. | |
§ 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls | |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; 3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage; | |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | |
§ 286 Vertretung von Abwesenden | |
1 Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. | 1 Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung | |
(1) 1 Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. 2 In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. | (1) 1 Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a. 2 In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
(2) 1 Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2 Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 3 Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4 Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 5 Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6 Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden. (3) Neue Beweismittel sind zulässig. (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. | |
§ 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters | |
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden. | |
(2) 1 Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2 Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend. | (2) 1 Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2 Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend. |
§ 345 Revisionsbegründungsfrist | |
(1) 1 Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2 War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. | (1) 1 Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2 Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. 3 War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. | |
§ 373b (neu) | § 373b Begriff des Verletzten |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben. (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner, 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte, 3. die Verwandten in gerader Linie, 4. die Geschwister und 5. die Unterhaltsberechtigten einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist. | |
§ 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | |
(1) 1 Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. 2 Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | |
(3) 1 Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. 2 Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 3 Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 4 § 406e Absatz 4 gilt entsprechend. | (3) 1 Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. 2 Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 3 Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 4 § 406e Absatz 5 gilt entsprechend. |
(4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. (5) 1 Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. 2 § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | |
§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren | |
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. | 1 Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2 Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen. |
§ 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe |
(1) 1 Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. 2 Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3 Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. (2) 1 Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2 Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein. (3) 1 Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2 Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. (5) 1 Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2 § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3 Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | |
§ 405 Vergleich | |
(1) 1 Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2 Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. | (1) 1 Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2 Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. |
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. | |
§ 406e Akteneinsicht | |
(1) 1 Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2 In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. (2) 1 Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2 Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. 3 Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. (3) 1 Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 2 Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 3 § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | |
(4) 1 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. 2 Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5 Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten. (5) 1 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. 2 Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5 Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. |
§ 413 Zulässigkeit | |
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren). | Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren). |
§ 421 Absehen von der Einziehung | |
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat, | |
2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder | 2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder |
3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. (2) 1 Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2 Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3 § 265 gilt entsprechend. (3) 1 Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2 Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. | |
§ 430 Stellung in der Hauptverhandlung | |
(1) 1 Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. 2 Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt. (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden. (3) 1 Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. 2 Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. 3 Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern. | |
(4) 1 War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. 2 Das Gericht kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden. | (4) 1 War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. 2 Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden. |
§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren | |
(1) 1 Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2 Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. (2) 1 In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2 Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3 Im Übrigen gilt § 200 entsprechend. (3) 1 Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2 Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. | |
(4) 1 Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. 2 Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig. | |
§ 459g Vollstreckung von Nebenfolgen | |
(1) 1 Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend. | |
(3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend. (4) 1 Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. 2 Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. (5) 1 In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. 2 Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. | (3) 1 Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. 2 § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. 3 Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. (4) 1 Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. 2 Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. (5) 1 In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. 2 Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. 3 Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. 4 Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen. |
§ 459h Entschädigung des Verletzten | § 459h Entschädigung |
(1) 1 Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. 2 Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. 3 In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat. (2) 1 Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. 2 § 111i gilt entsprechend. | (1) 1 Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. 2 Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. 3 In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat. (2) 1 Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. 2 § 111i gilt entsprechend. |
§ 459i Mitteilungen | |
(1) 1 Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird dem Verletzten unverzüglich mitgeteilt. 2 Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend. | (1) 1 Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. 2 Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend. |
(2) 1 Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. 2 Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden. | |
§ 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe | |
(1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. | (1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. |
(2) 1 Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. 2 Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3 Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 zu. 4 Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden. (3) 1 Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2 Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. (4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. | |
(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. | (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. |
§ 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses | |
(1) 1 Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. 2 Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen. | (1) 1 Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. 2 Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen. |
(2) 1 Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. 2 Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3 Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. 4 Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden. (3) 1 Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2 Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. (4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. | |
(5) 1 Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2 Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. | (5) 1 Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2 Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
§ 459l Ansprüche des Betroffenen | |
(1) 1 Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen oder herausgegeben wird. 2 § 459j Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Verletzten nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. 2 § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers glaubhaft gemacht werden. 4 Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. | (1) 1 Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. 2 § 459j Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Anspruchsinhaber nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. 2 § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Anspruchsinhabers glaubhaft gemacht werden. 4 Der Anspruchsinhaber ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. |
§ 459m Entschädigung in sonstigen Fällen | |
(1) 1 In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2 § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. 4 In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird. | (1) 1 In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2 § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. 4 In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird. |
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird. | |
§ 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde | |
(1) 1 Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2 Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). | |
(2) 1 Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2 Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3 Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist. | (2) 1 Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2 Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist. |
(3) 1 Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. | |
§ 463e (neu) | § 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung |
(1) 1 Wird der Verurteilte vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen, dass er sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2 Das Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich der Verurteilte bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhält. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. (2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverständige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. | |
§ 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren | |
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen. (2) 1 Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. 2 Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. | (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen. (2) 1 Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. 2 Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. |
§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | |
(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (2) 1 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. 2 Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden 1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten, 2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, 3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie 4. nach Maßgabe des § 476. 3 § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. | |
(3) 1 Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur zulässig: 1. bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannt sind, 2. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte und 3. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 3 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 4 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken. (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 | (3) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 |
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder 2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | |
(5) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2 Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 3 Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt. (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: | (4) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2 Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 3 Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt. (5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: |
1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; 2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. | |
§ 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | |
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. (2) 1 In das Register sind 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften einzutragen. 2 Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden. | |
(3) 1 Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2 Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. | (3) 1 Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2 Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3 Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. 4 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. |
(4) 1 Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. 2 § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (4a) 1 Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. 2 Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. 3 Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. 4 In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen. (5) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. 2 Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. | |
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden. | (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden. |
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