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§ 111o - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 111o Verfahren bei der Herausgabe



(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.





 

Frühere Fassungen von § 111o StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuellvor 25.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 111o StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111o StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken (vom 01.07.2017)
...  (4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o ...
§ 111l StPO Mitteilungen (vom 01.07.2021)
... auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbinden. (3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die ...
 
Zitat in folgenden Normen

FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
§ 3 FKSDVO Speicherung von Daten zu Unternehmen
... für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § ...

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 20 WDO Durchsuchung und Beschlagnahme (vom 01.07.2017)
... Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, §§ 97, 109, 111n und 111o der Strafprozessordnung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung
... durch die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 23. In § 111o Absatz 2 werden die Wörter „und ihrer Ermittlungspersonen" gestrichen. 24. ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... Gegenstände § 111n Herausgabe beweglicher Sachen § 111o Verfahren bei der Herausgabe § 111p Notveräußerung  ... „(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o ." 3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden §§ 111b ... 3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden §§ 111b bis 111q ersetzt: „§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung ... auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbinden. (3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die ... (4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. § 111o Verfahren bei der Herausgabe (1) Über die Herausgabe entscheidet im ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 1 StPOuIRGÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 111o und 111p werden aufgehoben. 2. In § 230 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein ...
Artikel 4 StPOuIRGÄndG Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
... I S. 1864) geändert worden ist, werden die Wörter „den §§ 111d und 111o " durch die Angabe „§ 111d" ersetzt und werden die Wörter „sowie ...