§ 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
(1)
1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen.
2Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt.
3Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des
Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden.
4Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden.
5§ 98 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)
1Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können.
2Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
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interne Verweise§ 459g StPO Vollstreckung von Nebenfolgen (vom 01.07.2021) ... Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor ...
Zitat in folgenden NormenFKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung ... Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners." 20. Nach § 111k Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die erforderlichen Eintragungen in das ... Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017) ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 111b Beschlagnahme ... 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § ... Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o." 3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden §§ 111b bis 111q ersetzt: ... 3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden §§ 111b bis 111q ersetzt: „§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung ... beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes (1) ... (3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend. (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss ...
Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 RückgVermabschStG Änderung der Strafprozessordnung ... gepfändet worden ist, oder 3. dem Verletzten die erlangte Sache nach § 111k herausgegeben worden ist, ist dies im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zu ... Arrestvollziehung gepfändet worden war, 3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder 4. Sachen nach § ... an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder 4. Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in ... und 441 in Verbindung mit § 442 Abs. 1 entsprechend anzuwenden." 7. § 111k wird wie folgt gefasst: „§ 111k Wird eine bewegliche Sache, die ... anzuwenden." 7. § 111k wird wie folgt gefasst: „§ 111k Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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