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§ 32b - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung



(1) 1Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.

(3) 1Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(4) 1Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten. 4Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von der beglaubigenden Stelle selbst erstellt wurde. 5Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität auch auf andere Weise untrennbar mit der in Papierform erteilten Abschrift verbunden werden.

(5) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 32b StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 1 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32b StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32b StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 StPO Zustellungen an die Staatsanwaltschaft (vom 01.01.2018)
... an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung ( § 32b Absatz 3 ) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Sonstige
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 15 EGStPO Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung (vom 17.07.2024)
... eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. ... eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 77a IRG Elektronische Kommunikation und Aktenführung (vom 17.07.2024)
... Absatz 2, § 32a Absatz 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4 , § 32c Satz 1 bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f und ... Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt ...

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 110c OWiG Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (vom 01.01.2022)
... Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 ... sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. ... 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (vom 22.06.2023)
... anzuwenden, jedoch dessen Satz 1 1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf a) die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, b) die ...

Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 120 StVollzG Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften (vom 01.01.2022)
... und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend ...

Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
§ 9 WRegV Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber
... Behörde. (2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten Abschriften jeweils in Papierform oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung
... mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher ... macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher ... nach dem Wort „erfolgen" die Wörter „durch elektronische Übermittlung ( § 32b Absatz 3 ) oder" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt" die ...
Artikel 5 EAkteJEG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... „und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen" ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung
... Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung". 2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich abzufassen," gestrichen. 3. § 32e ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 1 JusWeDigG Änderung der Strafprozessordnung
... einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1 übermittelt werden." 3. Dem § 32b Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Eines erweiterten ...
Artikel 2 JusWeDigG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. ... eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung ...