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§ 200 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 200 Inhalt der Anklageschrift
(1) 1Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 4In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) 1In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 2Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 200 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 200 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 222 StPO Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen (vom 01.07.2021)
... und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß. (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen ...
§ 266 StPO Nachtragsanklage (vom 01.01.2018)
... Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1 . Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem ...
§ 270 StPO Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung (vom 25.07.2015)
... In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das ...
§ 381 StPO Erhebung der Privatklage (vom 01.01.2018)
... oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften ...
§ 383 StPO Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld (vom 25.07.2015)
... eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 . (2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren ...
§ 435 StPO Selbständiges Einziehungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 ...
Zitat in folgenden Normen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 46 JGG Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
... Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... Gerichts ist unanfechtbar." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 20. § 200 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei der Benennung ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung
... Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit" ersetzt. 34. § 200 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, ...
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 200 Inhalt der Anklageschrift § 201 Übermittlung der Anklageschrift § 202 ...
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