Tools:
Update via:
Änderung § 404 StPO vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 404 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuaFG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 404 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 404 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | (Text neue Fassung)§ 404 Antrag; Prozesskostenhilfe |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. 2 Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3 Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. (2) 1 Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2 Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein. (3) 1 Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2 Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. (5) 1 Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2 § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3 Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-149629.htm