Tools:
Update via:
Änderung § 405 StPO vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 405 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuaFG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 405 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 405 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 405 Vergleich | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2 Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2 Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. |
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-149630.htm