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Änderung § 421 StPO vom 01.07.2021
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§ 421 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 421 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 421 Absehen von der Einziehung | |
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat, | |
(Text alte Fassung) 2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder | (Text neue Fassung) 2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder |
3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. (2) 1 Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2 Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3 § 265 gilt entsprechend. (3) 1 Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2 Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. |
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