Tools:
Update via:
Änderung § 111k StPO vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 111k StPO, alle Änderungen durch Artikel 4 ERVAG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 111k StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 111k StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes | |
(1) 1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2 Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3 Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4 Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 5 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2 Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174 der Zivilprozessordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2 Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-162693.htm