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Änderung § 291 StPO vom 01.01.2007

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§ 291 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 291 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
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§ 291


(Text neue Fassung)

§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme


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Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden.



Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.