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Änderung § 230 StPO vom 25.07.2015

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§ 230 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 230 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 230


(Text neue Fassung)

§ 230 Ausbleiben des Angeklagten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

vorherige Änderung

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.



(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.


 
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