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Änderung § 57 StPO vom 25.07.2015
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§ 57 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 57 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 57 | (Text neue Fassung)§ 57 Belehrung |
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. | 1 Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. 2 Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. 3 Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. |
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