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Änderung § 3 StPO vom 18.12.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
§ 3 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriff des Zusammenhanges


(Text alte Fassung)

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(Text neue Fassung)

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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