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Synopse aller Änderungen der StPO am 18.12.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2015 durch Artikel 1 des VerkDSpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
       § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
       § 3 Begriff des Zusammenhanges
       § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
       § 5 Maßgebendes Verfahren
       § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
       § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
    Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
       § 7 Gerichtsstand des Tatortes
       § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
       § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
       § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
       § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
       § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
       § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
       § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
       § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
       § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
       § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
       § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
       § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
       §§ 17 und 18
       § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
       § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
       § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
    Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
       § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
       § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
       § 25 Ablehnungszeitpunkt
       § 26 Ablehnungsverfahren
       § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
       § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
       § 28 Rechtsmittel
       § 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen
       § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
       § 31 Schöffen, Urkundsbeamte
       § 32 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
       § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
       § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
       § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
       § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
       § 35 Bekanntmachung
       § 35a Rechtsmittelbelehrung
       § 36 Zustellung und Vollstreckung
       § 37 Zustellungsverfahren
       § 38 Unmittelbare Ladung
       § 39 (weggefallen)
       § 40 Öffentliche Zustellung
       § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
       § 41a Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften
    Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 42 Berechnung von Tagesfristen
       § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
       § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
       § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
       § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel
       § 47 Keine Vollstreckungshemmung
    Sechster Abschnitt Zeugen
       § 48 Zeugenpflichten; Ladung
       § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
       § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
       § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
       § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
       § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
       § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
       § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
       § 55 Auskunftsverweigerungsrecht
       § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
       § 57 Belehrung
       § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung
       § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
       § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
       § 59 Vereidigung
       § 60 Vereidigungsverbote
       § 61 Recht zur Eidesverweigerung
       § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
       § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
       § 64 Eidesformel
       § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
       § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
       § 67 Berufung auf einen früheren Eid
       § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
       § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
       § 68b Zeugenbeistand
       § 69 Vernehmung zur Sache
       § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
       § 71 Zeugenentschädigung
    Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
       § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
       § 73 Auswahl des Sachverständigen
       § 74 Ablehnung des Sachverständigen
       § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
       § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
       § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
       § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
       § 79 Vereidigung des Sachverständigen
       § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
       § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
       § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
       § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
       § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
       § 81c Untersuchung anderer Personen
       § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
       § 81e Molekulargenetische Untersuchung
       § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
       § 81g DNA-Identitätsfeststellung
       § 81h DNA-Reihenuntersuchung
       § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
       § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung
       § 84 Sachverständigenvergütung
       § 85 Sachverständige Zeugen
       § 86 Richterlicher Augenschein
       § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
       § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
       § 89 Umfang der Leichenöffnung
       § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
       § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
       § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
       § 93 Schriftgutachten
    Achter Abschnitt Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
       § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
       § 95 Herausgabepflicht
       § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke
       § 97 Beschlagnahmeverbot
       § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme
       § 98a Rasterfahndung
       § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung
       § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
       § 99 Postbeschlagnahme
       § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme
       § 100a Telekommunikationsüberwachung
       § 100b Verfahren bei der Telekommunikationsüberwachung
       § 100c Akustische Wohnraumüberwachung
       § 100d Verfahren bei der akustischen Wohnraumüberwachung
       § 100e Berichtspflicht bei der akustischen Wohnraumüberwachung
       § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
       § 100g Erhebung von Verkehrsdaten
       § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
       § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
       § 100j Bestandsdatenauskunft
       § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten
       § 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten
       § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten
       § 103 Durchsuchung bei anderen Personen
       § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
       § 105 Verfahren bei der Durchsuchung
       § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
       § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
       § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände
       § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
       § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
       § 110a Verdeckter Ermittler
       § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
       § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
       § 110d (aufgehoben)
       § 110e (aufgehoben)
       § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
       § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
       § 111b Sicherstellung dem Verfall oder der Einziehung unterliegender Gegenstände
       § 111c Sicherstellung durch Beschlagnahme
       § 111d Sicherstellung durch dinglichen Arrest
       § 111e Verfahren bei der Beschlagnahme und dem dinglichen Arrest
       § 111f Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des dinglichen Arrestes
       § 111g Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten bei der Beschlagnahme
       § 111h Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten bei dem dinglichen Arrest
       § 111i Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für einen befristeten Zeitraum
       § 111k Herausgabe beweglicher Sachen an den Verletzten
       § 111l Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Vermögenswerte
       § 111m Beschlagnahme eines Druckwerks oder einer sonstigen Schrift
       § 111n Verfahren bei der Beschlagnahme eines Druckwerks
       § 111o (aufgehoben)
       § 111p (aufgehoben)
    Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
       § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
       § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr
       § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
       § 114 Haftbefehl
       § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
       § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten
       § 114c Benachrichtigung von Angehörigen
       § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
       § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
       § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter
       § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
       § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
       § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
       § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
       § 117 Haftprüfung
       § 118 Verfahren bei der Haftprüfung
       § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
       § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
       § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
       § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
       § 120 Aufhebung des Haftbefehls
       § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
       § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
       § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
       § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
       § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit
       § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
       § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
       § 126a Einstweilige Unterbringung
       § 127 Vorläufige Festnahme
       § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
       § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
       § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme
       § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
       § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
    9a. Abschnitt Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
       § 131 Ausschreibung zur Festnahme
       § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
       § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
       § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
       § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
    9b. Abschnitt Vorläufiges Berufsverbot
       § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
    Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten
       § 133 Ladung
       § 134 Vorführung
       § 135 Sofortige Vernehmung
       § 136 Erste Vernehmung
       § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
    Elfter Abschnitt Verteidigung
       § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
       § 138 Wahlverteidiger
       § 138a Ausschließung des Verteidigers
       § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
       § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
       § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
       § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
       § 140 Notwendige Verteidigung
       § 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers
       § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
       § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
       § 144 (weggefallen)
       § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
       § 145a Zustellungen an den Verteidiger
       § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
       § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers
       § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
       § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
       § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
       § 149 Zulassung von Beiständen
       § 150 (weggefallen)
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
    Erster Abschnitt Öffentliche Klage
       § 151 Anklagegrundsatz
       § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
       § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
       § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
       § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
       § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
       § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
       § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
       § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
       § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
       § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
       § 154a Beschränkung der Verfolgung
       § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
       § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
       § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
       § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
       § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
       § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
       § 155a Täter-Opfer-Ausgleich
       § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
       § 156 Anklagerücknahme
       § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
    Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
       § 158 Strafanzeige; Strafantrag
       § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
       § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
       § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
       § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
       § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
       § 162 Ermittlungsrichter
       § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
       § 163a Vernehmung des Beschuldigten
       § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
       § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
       § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
       § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
       § 163f Längerfristige Observation
       § 164 Festnahme von Störern
       § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
       § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
       § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
       § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
       § 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen
       § 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen
       § 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
       § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
       § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
       § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
       § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
       § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
       § 171 Einstellungsbescheid
       § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
       § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
       § 174 Verwerfung des Antrags
       § 175 Anordnung der Anklageerhebung
       § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
       § 177 Kosten
    Dritter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 178 bis 197 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 198 (weggefallen)
       § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 200 Inhalt der Anklageschrift
       § 201 Übermittlung der Anklageschrift
       § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
       § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 203 Eröffnungsbeschluss
       § 204 Nichteröffnungsbeschluss
       § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
       § 206 Keine Bindung an Anträge
       § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
       § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
       § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
       § 208 (weggefallen)
       § 209 Eröffnungszuständigkeit
       § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten
       § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
       § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
    Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
       § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
       § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
       § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       § 216 Ladung des Angeklagten
       § 217 Ladungsfrist
       § 218 Ladung des Verteidigers
       § 219 Beweisanträge des Angeklagten
       § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
       § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
       § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
       § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
       § 222b Besetzungseinwand
       § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
       § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
    Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
       § 226 Ununterbrochene Gegenwart
       § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
       § 228 Aussetzung und Unterbrechung
       § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung
       § 230 Ausbleiben des Angeklagten
       § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
       § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
       § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
       § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
       § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
       § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
       § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
       § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
       § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
       § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
       § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
       § 238 Verhandlungsleitung
       § 239 Kreuzverhör
       § 240 Fragerecht
       § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
       § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
       § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
       § 243 Gang der Hauptverhandlung
       § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
       § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
       § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
       § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
       § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
       § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
       § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
       § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
       § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung
       § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
       § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
       § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
       § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
       § 255 Protokollierung der Verlesung
       § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
       § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
       § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
       § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
       § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
       § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
       § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
       § 259 Dolmetscher
       § 260 Urteil
       § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
       § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
       § 263 Abstimmung
       § 264 Gegenstand des Urteils
       § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
       § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
       § 266 Nachtragsanklage
       § 267 Urteilsgründe
       § 268 Urteilsverkündung
       § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
       § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
       § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
       § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
       § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
       § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
       § 271 Hauptverhandlungsprotokoll
       § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
       § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung
       § 274 Beweiskraft des Protokolls
       § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils
    Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
       § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
    Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
       § 276 Begriff der Abwesenheit
       §§ 277 bis 284
       § 285 Beweissicherungszweck
       § 286 Vertretung von Abwesenden
       § 287 Benachrichtigung von Abwesenden
       § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
       § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
       § 290 Vermögensbeschlagnahme
       § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
       § 292 Wirkung der Bekanntmachung
       § 293 Aufhebung der Beschlagnahme
       § 294 Verfahren nach Anklageerhebung
       § 295 Sicheres Geleit
Drittes Buch Rechtsmittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 296 Rechtsmittelberechtigte
       § 297 Einlegung durch den Verteidiger
       § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
       § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
       § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
       § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
       § 302 Zurücknahme und Verzicht
       § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
    Zweiter Abschnitt Beschwerde
       § 304 Zulässigkeit
       § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
       § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
       § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren
       § 307 Keine Vollzugshemmung
       § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts
       § 309 Entscheidung
       § 310 Weitere Beschwerde
       § 311 Sofortige Beschwerde
       § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
    Dritter Abschnitt Berufung
       § 312 Zulässigkeit
       § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
       § 314 Form und Frist
       § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
       § 316 Hemmung der Rechtskraft
       § 317 Berufungsbegründung
       § 318 Berufungsbeschränkung
       § 319 Verspätete Einlegung
       § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
       § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
       § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
       § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
       § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
       § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
       § 325 Verlesung von Urkunden
       § 326 Schlussvorträge
       § 327 Umfang der Urteilsprüfung
       § 328 Inhalt des Berufungsurteils
       § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
       § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
       § 331 Verbot der Verschlechterung
       § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
    Vierter Abschnitt Revision
       § 333 Zulässigkeit
       § 334 (weggefallen)
       § 335 Sprungrevision
       § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
       § 337 Revisionsgründe
       § 338 Absolute Revisionsgründe
       § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
       § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
       § 341 Form und Frist
       § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag
       § 343 Hemmung der Rechtskraft
       § 344 Revisionsbegründung
       § 345 Revisionsbegründungsfrist
       § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
       § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
       § 348 Unzuständigkeit des Gerichts
       § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
       § 350 Revisionshauptverhandlung
       § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
       § 352 Umfang der Urteilsprüfung
       § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
       § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
       § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
       § 355 Verweisung an das zuständige Gericht
       § 356 Urteilsverkündung
       § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
       § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
       § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
    § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
    § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
    § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
    § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
    § 363 Unzulässigkeit
    § 364 Behauptung einer Straftat
    § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
    § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
    § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
    § 366 Inhalt und Form des Antrags
    § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
    § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
    § 369 Beweisaufnahme
    § 370 Entscheidung über die Begründetheit
    § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
    § 372 Sofortige Beschwerde
    § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
    § 373a Verfahren bei Strafbefehl
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    Erster Abschnitt Privatklage
       § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
       § 375 Mehrere Privatklageberechtigte
       § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
       § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
       § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
       § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
       § 379a Gebührenvorschuss
       § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
       § 381 Erhebung der Privatklage
       § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
       § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
       § 384 Weiteres Verfahren
       § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
       § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
       § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung
       § 388 Widerklage
       § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
       § 390 Rechtsmittel des Privatklägers
       § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
       § 392 Wirkung der Rücknahme
       § 393 Tod des Privatklägers
       § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
    Zweiter Abschnitt Nebenklage
       § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
       § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
       § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
       § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
       § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
       § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
       § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
       § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
       § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
    Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten
       § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
       § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe
       § 405 Vergleich
       § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
       § 406a Rechtsmittel
       § 406b Vollstreckung
       § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten
       § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens
       § 406e Akteneinsicht; Auskunft
       § 406f Verletztenbeistand
       § 406g Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
       § 406h Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen
       § 407 Zulässigkeit
       § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
       § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
       § 409 Inhalt des Strafbefehls
       § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
       § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
       § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
    Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren
       § 413 Zulässigkeit
       § 414 Verfahren; Antragsschrift
       § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
       § 416 Übergang in das Strafverfahren
    2a. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren
       § 417 Zulässigkeit
       § 418 Durchführung der Hauptverhandlung
       § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß
       § 420 Beweisaufnahme
       §§ 421 bis 429
    Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
       § 430 Beschränkung auf andere Rechtsfolgen
       § 431 Einziehungsbeteiligung
       § 432 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
       § 433 Stellung des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
       § 434 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
       § 435 Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte
       § 436 Durchführung der Hauptverhandlung
       § 437 Überprüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren
       § 438 Einziehung durch Strafbefehl
       § 439 Nachverfahren
       § 440 Selbständiges Einziehungsverfahren
       § 441 Verfahren bei Einziehung im Nachverfahren oder selbständigen Einziehungsverfahren
       § 442 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen; Verfallsbeteiligte
       § 443 Vermögensbeschlagnahme
    Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 444 Verfahren
       §§ 445 bis 448
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Strafvollstreckung
       § 449 Vollstreckbarkeit
       § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
       § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
       § 451 Vollstreckungsbehörde
       § 452 Begnadigungsrecht
       § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
       § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
       § 453b Bewährungsüberwachung
       § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
       § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
       § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
       § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung
       § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
       § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
       § 456 Vorübergehender Aufschub
       § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
       § 456b (weggefallen)
       § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes
       § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
       § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung
       § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
       § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen
       § 459b Anrechnung von Teilbeträgen
       § 459c Beitreibung der Geldstrafe
       § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
       § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
       § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
       § 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
       § 459h Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Entscheidungen; Zuständigkeit
       § 459i (aufgehoben)
       § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
       § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus
       § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
       § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts
       § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
       § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
       § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen
       § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
       § 463d Gerichtshilfe
    Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens
       § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
       § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
       § 464b Kostenfestsetzung
       § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
       § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
       § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten
       § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
       § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
       § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
       § 468 Kosten bei Straffreierklärung
       § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
       § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
       § 471 Kosten bei Privatklage
       § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers
       § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
       § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
       § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
       § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Achtes Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
       § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
       § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
       § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
       § 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen
       § 478 Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe
       § 479 Datenübermittlung von Amts wegen
       § 480 Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen
       § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
       § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
    Zweiter Abschnitt Dateiregelungen
       § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
       § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
       § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
       § 486 Gemeinsame Dateien
       § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer Datei
       § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
       § 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
       § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
       § 491 Auskunft an Betroffene
    Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltliches Verfahrensregister
       § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
       § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen
       § 494 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Verordnungsermächtigung
       § 495 Auskunft an Betroffene
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Begriff des Zusammenhanges


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.



Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen

1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.



2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

§ 68b Zeugenbeistand


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,



(1) 1 Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. 2 Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. 3 Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. 4 Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,

2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder

3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.



(2) 1 Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. 2 § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. 2 Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

§ 97 Beschlagnahmeverbot


(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;

2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;

3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. 3 Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.



(2) 1 Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. 3 Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) 1 Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. 2 Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfspersonen (§ 53a) anvertraut sind. 3 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.

(5) 1 Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. 2 Absatz 2 Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.



§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder



(1) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes*) ) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.

(2)
§ 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich
nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:

1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;

2.
die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2;

4.
die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;

5.
die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.

---
*) Anm. d. Red.: Vorschrift teilweise nichtig gemäß B. v. 10. März 2010 (BGBl. I S. 272)




so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. 3 Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und
§ 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,

b) besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Halbsatz 2
und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

c) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2,

d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,

e) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

f) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3,
4 oder 5, § 233 Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,

g) schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4
Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

h) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz
1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,

2. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen
von Ausländern nach § 96 Absatz 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

3. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8,

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz
2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,

5. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3
Satz 2 genannten Voraussetzungen,

6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) eine Straftat nach § 19 Absatz
2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b) besonders schwerer Fall
einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

7. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

8. aus dem Waffengesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) 1 Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,

2. soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur
Bedeutung der Sache steht und

3. soweit
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

2 Auf
nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) 1 Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2 Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4 Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6 § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt
die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 100j Bestandsdatenauskunft


(1) 1 Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

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(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).



(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.

(4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1 Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.



§ 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


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(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle



(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) 1 Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2 Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) 1 Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,

3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

4. des § 100c

a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,

b) sonstige überwachte Personen,

c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

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6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

7. des §
100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

8.
des § 100i die Zielperson,

9.
des § 110a



6. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

7.
des § 100i die Zielperson,

8.
des § 110a

a) die Zielperson,

b) die erheblich mitbetroffenen Personen,

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,

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10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen

zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren.



9. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

10.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

11.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen

zu benachrichtigen. 2 Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2 Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) 1 Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3 Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5 Im Fall des § 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) 1 Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2 Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3 Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 4 Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) 1 Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend zu sperren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 101a (neu)




§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten


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(1) 1 Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

2. der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

2 In den Fällen des § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. 3 Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.

(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.

(3) 1 Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. 2 Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. 3 Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 4 Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.

(4) 1 Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

1. in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,

2. Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).

2 Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig. 3 Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5 Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

(6) 1 Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;

2. abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 101b (neu)




§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten


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Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind

1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3

a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;

b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;

c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;

d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

(heute geltende Fassung) 

§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


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Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.



Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(heute geltende Fassung) 

§ 138a Ausschließung des Verteidigers


(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er

1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,

2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder

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3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.



3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

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(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,



(3) 1 Die Ausschließung ist aufzuheben,

1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,

2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,

3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.



2 Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) 1 Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. 2 In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) 1 Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern


(1) 1 Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2 Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3 Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4 Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1 Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. 2 Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. 3 Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

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(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. 2 Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.



(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. 2 Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100c Absatz 6 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

§ 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

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(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,



(4) 1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. 2 Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,

2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,

3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,

4. die Akteneinsicht betreffen oder

5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 betreffen;

§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.



§ 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen


(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.

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(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden



(2) 1 Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 3 Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie

3. nach Maßgabe des § 476.

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§ 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.



4 § 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) In Verfahren, in denen

1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder

2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

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(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.



(4) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 2 Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(5) 1 Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. 3 Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.