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Änderung § 229 StPO vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 229 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 229 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 229 Höchstdauer einer Unterbrechung


(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder

2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder
der Inanspruchnahme von Elternzeit

nicht zu
der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. 2 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 3 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) 1 Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2 Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

vorherige Änderung

 


(5) 1 Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2 Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(heute geltende Fassung)