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Synopse aller Änderungen der StPO am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 1 des EAkteJEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3 Begriff des Zusammenhanges § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 5 Maßgebendes Verfahren § 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern Zweiter Abschnitt Gerichtsstand § 7 Gerichtsstand des Tatortes § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes § 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen § 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres § 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter § 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit §§ 17 und 18 § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes § 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 25 Ablehnungszeitpunkt § 26 Ablehnungsverfahren § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags § 27 Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag § 28 Rechtsmittel § 29 Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen § 30 Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen § 31 Schöffen, Urkundsbeamte Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren | |
(Text alte Fassung) § 32 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung § 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung *) § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen |
§ 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss § 35 Bekanntmachung § 35a Rechtsmittelbelehrung | |
Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen | |
§ 36 Zustellung und Vollstreckung § 37 Zustellungsverfahren § 38 Unmittelbare Ladung § 39 (weggefallen) § 40 Öffentliche Zustellung § 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft | |
§ 41a Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften | § 41a (aufgehoben) |
Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42 Berechnung von Tagesfristen § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel § 47 Keine Vollstreckungshemmung Sechster Abschnitt Zeugen § 48 Zeugenpflichten; Ladung § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung § 51 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen § 54 Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55 Auskunftsverweigerungsrecht § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57 Belehrung § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59 Vereidigung § 60 Vereidigungsverbote § 61 Recht zur Eidesverweigerung § 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64 Eidesformel § 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 67 Berufung auf einen früheren Eid § 68 Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes § 68b Zeugenbeistand § 69 Vernehmung zur Sache § 70 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71 Zeugenentschädigung Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige § 73 Auswahl des Sachverständigen § 74 Ablehnung des Sachverständigen § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen § 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79 Vereidigung des Sachverständigen § 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81c Untersuchung anderer Personen § 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81e Molekulargenetische Untersuchung § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81g DNA-Identitätsfeststellung § 81h DNA-Reihenuntersuchung § 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung § 84 Sachverständigenvergütung § 85 Sachverständige Zeugen § 86 Richterlicher Augenschein § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89 Umfang der Leichenöffnung § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93 Schriftgutachten | |
Achter Abschnitt Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung | Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen |
§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken § 95 Herausgabepflicht § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke § 97 Beschlagnahmeverbot § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme § 98a Rasterfahndung § 98b Verfahren bei der Rasterfahndung § 98c Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten § 99 Postbeschlagnahme § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme § 100a Telekommunikationsüberwachung § 100b Online-Durchsuchung § 100c Akustische Wohnraumüberwachung § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100g Erhebung von Verkehrsdaten § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100j Bestandsdatenauskunft § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten § 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten § 103 Durchsuchung bei anderen Personen § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105 Verfahren bei der Durchsuchung § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110a Verdeckter Ermittler § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110d (aufgehoben) § 110e (aufgehoben) § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111c Vollziehung der Beschlagnahme § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111e Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111i Insolvenzverfahren § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111l Mitteilungen § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111n Herausgabe beweglicher Sachen § 111o Verfahren bei der Herausgabe § 111p Notveräußerung § 111q Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114 Haftbefehl § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten § 114c Benachrichtigung von Angehörigen § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117 Haftprüfung § 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120 Aufhebung des Haftbefehls § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126a Einstweilige Unterbringung § 127 Vorläufige Festnahme § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags | |
9a. Abschnitt Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung | Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung |
§ 131 Ausschreibung zur Festnahme § 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen § 131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen § 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter | |
9b. Abschnitt Vorläufiges Berufsverbot | Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot |
§ 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten § 133 Ladung § 134 Vorführung § 135 Sofortige Vernehmung § 136 Erste Vernehmung § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote Elfter Abschnitt Verteidigung § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers § 138 Wahlverteidiger § 138a Ausschließung des Verteidigers § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140 Notwendige Verteidigung § 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 144 (weggefallen) § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145a Zustellungen an den Verteidiger § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen § 149 Zulassung von Beiständen § 150 (weggefallen) Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 Anklagegrundsatz § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz § 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe § 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen § 153e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue § 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten § 154a Beschränkung der Verfolgung § 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung § 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage § 154e Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung § 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung § 155a Täter-Opfer-Ausgleich § 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs § 156 Anklagerücknahme § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage § 158 Strafanzeige; Strafantrag § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung § 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162 Ermittlungsrichter § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163a Vernehmung des Beschuldigten § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung § 163d Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163e Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163f Längerfristige Observation § 164 Festnahme von Störern § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen § 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | |
§ 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen | § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen |
§ 168c Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168d Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171 Einstellungsbescheid § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren § 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174 Verwerfung des Antrags § 175 Anordnung der Anklageerhebung § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177 Kosten Dritter Abschnitt (weggefallen) §§ 178 bis 197 (weggefallen) Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198 (weggefallen) § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 200 Inhalt der Anklageschrift § 201 Übermittlung der Anklageschrift § 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen § 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 203 Eröffnungsbeschluss § 204 Nichteröffnungsbeschluss § 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen § 206 Keine Bindung an Anträge § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208 (weggefallen) § 209 Eröffnungszuständigkeit § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216 Ladung des Angeklagten § 217 Ladungsfrist § 218 Ladung des Verteidigers § 219 Beweisanträge des Angeklagten § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts § 222b Besetzungseinwand § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung Sechster Abschnitt Hauptverhandlung § 226 Ununterbrochene Gegenwart § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger § 228 Aussetzung und Unterbrechung § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung § 230 Ausbleiben des Angeklagten § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen § 238 Verhandlungsleitung § 239 Kreuzverhör § 240 Fragerecht § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen § 243 Gang der Hauptverhandlung § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255 Protokollierung der Verlesung § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes § 259 Dolmetscher § 260 Urteil § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen § 263 Abstimmung § 264 Gegenstand des Urteils § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen § 266 Nachtragsanklage § 267 Urteilsgründe § 268 Urteilsverkündung § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 271 Hauptverhandlungsprotokoll § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung § 274 Beweiskraft des Protokolls § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils Siebter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung § 275a Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende § 276 Begriff der Abwesenheit §§ 277 bis 284 § 285 Beweissicherungszweck § 286 Vertretung von Abwesenden § 287 Benachrichtigung von Abwesenden § 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige § 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290 Vermögensbeschlagnahme § 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292 Wirkung der Bekanntmachung § 293 Aufhebung der Beschlagnahme § 294 Verfahren nach Anklageerhebung § 295 Sicheres Geleit Drittes Buch Rechtsmittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 296 Rechtsmittelberechtigte § 297 Einlegung durch den Verteidiger § 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302 Zurücknahme und Verzicht § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme Zweiter Abschnitt Beschwerde § 304 Zulässigkeit § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren § 307 Keine Vollzugshemmung § 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309 Entscheidung § 310 Weitere Beschwerde § 311 Sofortige Beschwerde § 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners Dritter Abschnitt Berufung § 312 Zulässigkeit § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen § 314 Form und Frist § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag § 316 Hemmung der Rechtskraft § 317 Berufungsbegründung § 318 Berufungsbeschränkung § 319 Verspätete Einlegung § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung § 325 Verlesung von Urkunden § 326 Schlussvorträge § 327 Umfang der Urteilsprüfung § 328 Inhalt des Berufungsurteils § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331 Verbot der Verschlechterung § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung Vierter Abschnitt Revision § 333 Zulässigkeit § 334 (weggefallen) § 335 Sprungrevision § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen § 337 Revisionsgründe § 338 Absolute Revisionsgründe § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten § 341 Form und Frist § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag § 343 Hemmung der Rechtskraft § 344 Revisionsbegründung § 345 Revisionsbegründungsfrist § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348 Unzuständigkeit des Gerichts § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350 Revisionshauptverhandlung § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung § 352 Umfang der Urteilsprüfung § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung § 355 Verweisung an das zuständige Gericht § 356 Urteilsverkündung § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten § 360 Keine Hemmung der Vollstreckung § 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten § 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten § 363 Unzulässigkeit § 364 Behauptung einer Straftat § 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren § 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens § 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366 Inhalt und Form des Antrags § 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369 Beweisaufnahme § 370 Entscheidung über die Begründetheit § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372 Sofortige Beschwerde § 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373a Verfahren bei Strafbefehl Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren Erster Abschnitt Privatklage § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte § 375 Mehrere Privatklageberechtigte § 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten § 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung § 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers § 379 Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe § 379a Gebührenvorschuss § 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung § 381 Erhebung der Privatklage § 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten § 383 Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld § 384 Weiteres Verfahren § 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht § 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 387 Vertretung in der Hauptverhandlung § 388 Widerklage § 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts § 390 Rechtsmittel des Privatklägers § 391 Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung § 392 Wirkung der Rücknahme § 393 Tod des Privatklägers § 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten Zweiter Abschnitt Nebenklage § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe § 405 Vergleich § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung § 406a Rechtsmittel § 406b Vollstreckung § 406c Wiederaufnahme des Verfahrens Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten § 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens | |
§ 406e Akteneinsicht; Auskunft | § 406e Akteneinsicht |
§ 406f Verletztenbeistand § 406g Psychosoziale Prozessbegleitung § 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten § 406i Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406k Weitere Informationen § 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen § 407 Zulässigkeit § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe § 409 Inhalt des Strafbefehls § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren § 413 Zulässigkeit § 414 Verfahren; Antragsschrift § 415 Hauptverhandlung ohne Beschuldigten § 416 Übergang in das Strafverfahren | |
2a. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren | Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren |
§ 417 Zulässigkeit § 418 Durchführung der Hauptverhandlung § 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß § 420 Beweisaufnahme Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme § 421 Absehen von der Einziehung § 422 Abtrennung der Einziehung § 423 Einziehung nach Abtrennung § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten § 430 Stellung in der Hauptverhandlung § 431 Rechtsmittelverfahren § 432 Einziehung durch Strafbefehl § 433 Nachverfahren § 434 Entscheidung im Nachverfahren § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440 (aufgehoben) § 441 (aufgehoben) § 442 (aufgehoben) § 443 Vermögensbeschlagnahme Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 444 Verfahren §§ 445 bis 448 Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung § 449 Vollstreckbarkeit § 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451 Vollstreckungsbehörde § 452 Begnadigungsrecht § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453b Bewährungsüberwachung § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit § 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456 Vorübergehender Aufschub § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b (weggefallen) § 456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen § 459b Anrechnung von Teilbeträgen § 459c Beitreibung der Geldstrafe § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe § 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen § 459h Entschädigung des Verletzten § 459i Mitteilungen § 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459k Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459l Ansprüche des Betroffenen § 459m Entschädigung in sonstigen Fällen § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen § 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463d Gerichtshilfe Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464b Kostenfestsetzung § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468 Kosten bei Straffreierklärung § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471 Kosten bei Privatklage § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme | |
Achtes Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten |
Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen § 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken § 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen § 478 Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe § 479 Datenübermittlung von Amts wegen § 480 Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen § 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei Zweiter Abschnitt Dateiregelungen § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens § 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung § 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung § 486 Gemeinsame Dateien § 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft aus einer Datei § 488 Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen § 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien § 491 Auskunft an Betroffene Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 492 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 493 Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen § 494 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Verordnungsermächtigung § 495 Auskunft an Betroffene | |
Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 497 Datenverarbeitung im Auftrag § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien | |
§ 32 (weggefallen) | § 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen |
(1) 1 Die Akten können elektronisch geführt werden. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3 Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden. (2) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. (3) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | |
§ 32a (neu) | § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen |
(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden. (2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. (3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. (5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. | |
§ 32b (neu) | § 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2 Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. (2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist. (3) 1 Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. (4) 1 Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2 Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3 Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten. (5) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | |
§ 32c (neu) | § 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung |
1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3 Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4 Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 5 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | |
§ 32d (neu) | § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung *) |
1 Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. --- *) Anm. d. Red.: § 32d tritt gemäß Artikel 33 Abs. 4 Nr. 1 G. v. 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) am 1. Januar 2022 in Kraft. | |
§ 32e (neu) | § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken |
(1) 1 Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2 Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden. (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt. (3) 1 Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2 Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 3 Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat. (4) 1 Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2 Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. 3 Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden. (5) 1 Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2 Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen. | |
§ 32f (neu) | § 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. 2 Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3 Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4 Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. (2) 1 Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2 Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3 Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. (3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar. (4) 1 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2 Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden. (5) 1 Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2 Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3 Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4 Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen. (6) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | |
§ 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft | |
1 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2 Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. | 1 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2 Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3 Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein. |
§ 41a Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften | § 41a (aufgehoben) |
(1) 1 An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. 2 In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. 3 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet hat. 4 Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 5 Von dem elektronischen Dokument ist unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen. (2) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden. | |
§ 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | |
(1) 1 Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. 2 Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn | (1) 1 Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2 Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn |
1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. (2) 1 Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2 § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 3 Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4 Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5 Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6 Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. (3) 1 Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 2 Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 3 Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 4 Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. | |
§ 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten | |
(1) 1 Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. 2 Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. 3 Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. 4 Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. (2) 1 In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat, 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, 4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, 4a. in den Fällen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann, 5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen, 6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, | |
7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit er keinen Verteidiger hat, und | 7. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und |
8. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann, b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann. 2 Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. 3 Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann. 4 Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. | |
§ 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt | |
(1) 1 Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. 2 Darüber hinaus teilt es ihr mit 1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht, 2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind, 3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2, 4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist, 5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, 6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie 7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. 4 Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind. | |
(2) 1 Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. 2 Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit. | (2) 1 Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. 2 Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit. |
§ 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung | |
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen. (2) 1 Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2 Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3 Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 4 In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. 5 Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend. | |
(3) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 3 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | (3) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 3 Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
(4) 1 Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2 Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. | |
§ 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers | |
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) 1 Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2 Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3 Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. | |
(4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3 Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. | (4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3 Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
(5) 1 Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2 Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. (6) 1 Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3 Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. | |
§ 145a Zustellungen an den Verteidiger | |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. (2) 1 Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2 § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. | |
(3) 1 Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2 Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. | (3) 1 Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2 Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
§ 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten | |
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) 1 Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. 2 Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren. | |
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. (4) 1 Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. 2 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | (3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. (4) 1 Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2 Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. |
(5) 1 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2 Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4 Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. | |
(6) 1 Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. 2 Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht. (7) 1 Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend. | (6) 1 Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. 2 Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht. |
§ 155b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | |
(1) 1 Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 2 Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 3 Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf. | (1) 1 Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 2 Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 3 Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf. |
(2) 1 Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. 2 Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. 3 Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. (3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. (4) 1 Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. 2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit. | |
§ 168a Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | |
(1) 1 Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. 2 § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt. (2) 1 Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. 2 Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. 3 Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. 4 Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist. | |
(3) 1 Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 2 Die Genehmigung ist zu vermerken. 3 Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. 4 Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. 5 In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 6 Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist. | (3) 1 Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder auf einem Bildschirm anzuzeigen. 2 Die Genehmigung ist zu vermerken. 3 Das Protokoll ist von den Beteiligten zu signieren oder zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb dies unterblieben ist. 4 Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. 5 In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 6 Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist. |
(4) 1 Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. 2 Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. 3 Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. 4 Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. | |
§ 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen | § 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen |
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. (2) 1 Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2 Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen. (3) 1 Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. 2 Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte. | |
§ 229 Höchstdauer einer Unterbrechung | |
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. (3) 1 Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest. (4) 1 Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2 Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden. | |
(5) 1 Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2 Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. | |
§ 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten | |
(1) 1 Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2 Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. (2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt. | |
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen. | (3) Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen. |
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird. | |
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten | |
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. | Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. |
§ 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. (3) 1 Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. 2 Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. (4) 1 Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. 2 Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. | |
(5) 1 Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 2 Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. | (5) 1 Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 2 Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. 3 Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln. |
(6) 1 Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2 Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 3 Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 4 Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen. | |
§ 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren | |
(1) 1 Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. 2 Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. (2) 1 Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2 Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3 Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. | (1) 1 Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2 Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) 1 Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2 Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3 Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. |
§ 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung | |
1 Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2 Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. | 1 Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2 Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden. |
§ 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen | |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, | (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, |
1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind; 2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen; 3. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann; | |
4. soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft. (2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn | 4. soweit das Protokoll *) oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft. (2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn |
1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen; 2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann; 3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. | |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden. (4) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. 2 Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. 3 Wird die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. 4 Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. | (3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden. (4) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. 2 Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. 3 Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. 4 Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. --- *) Anm. d. Red.: Die in Abs. 1 Nr. 3 nicht durchführbare Änderung des Artikel 1 Nr. 25 a) bb) G. v. 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wurde sinngemäß in Nummer 4 durchgeführt. |
§ 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung | |
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend. | (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend. |
(2) 1 In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. 2 Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren. 3 Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. 4 Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig. | |
§ 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen | |
(1) Verlesen werden können 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen a) öffentlicher Behörden, b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen, 2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen, 3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, | |
4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und 5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben. | 4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung, 5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und 6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen. | |
§ 266 Nachtragsanklage | |
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. | |
(2) 1 Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2 Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. 3 Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. 4 Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. | (2) 1 Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2 Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. 3 Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 4 Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. |
(3) 1 Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. 2 Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen. | |
§ 268 Urteilsverkündung | |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) 1 Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. 2 Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 3 Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. 4 Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | |
(3) 1 Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. 2 Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3 § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) 1 Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. 2 Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3 § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. |
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. | |
§ 273 Beurkundung der Hauptverhandlung | |
(1) 1 Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. 2 In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden. | (1) 1 Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. 2 In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden. |
(1a) 1 Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. 2 Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. 3 Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken. | |
(2) 1 Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. 2 Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. 3 Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. 4 § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) 1 Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. 2 Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. 3 In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. | (2) 1 Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. 2 Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. 3 § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) 1 Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. 2 Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. 3 In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. |
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden. | |
§ 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils | |
(1) 1 Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2 Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3 Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. 4 Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. 5 Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken. | (1) 1 Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2 Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3 Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. 4 Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. 5 Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein. |
(2) 1 Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2 Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 3 Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht. (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen. | |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | |
§ 314 Form und Frist | |
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. | |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht stattgefunden hat. | (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat. |
§ 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung | |
(1) 1 Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. 2 In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. | |
(2) 1 Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2 Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung eines Tonbandmitschnitts einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein schriftliches Protokoll an. 3 Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4 Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des schriftlichen Protokolls zu erteilen. 5 Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6 Das schriftliche Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden. | (2) 1 Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2 Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 3 Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4 Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 5 Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6 Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. | |
§ 325 Verlesung von Urkunden | |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war. | Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war. |
§ 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung | |
(1) 1 Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 2 Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass | (1) 1 Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 2 Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass |
1. sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, | |
2. sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist oder 3. sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist. | 2. sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder 3. sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist. |
3 Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. | |
(2) 1 Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. 2 § 231b bleibt unberührt. | (2) 1 Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. 2 § 231b bleibt unberührt. |
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. (4) 1 Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. 2 Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. 3 Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren. | |
(5) 1 Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. 2 Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen. | (5) 1 Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. 2 Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen. |
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden. (7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. | |
§ 341 Form und Frist | |
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. | |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht stattgefunden hat. | (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat. |
§ 350 Revisionshauptverhandlung | |
(1) 1 Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2 Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. | |
(2) 1 Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. | (2) 1 Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. |
(3) 1 Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. 2 Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist. | |
§ 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers | |
1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. | 1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. |
§ 381 Erhebung der Privatklage | |
1 Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2 Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3 Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. | 1 Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2 Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3 Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4 Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird. |
§ 385 Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | |
(1) 1 Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. 2 Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | |
(3) 1 Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben. 2 § 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend. | (3) 1 Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. 2 Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 3 Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 4 § 406e Absatz 4 gilt entsprechend. |
(4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. (5) 1 Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. 2 § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | |
§ 387 Vertretung in der Hauptverhandlung | |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. | (1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. |
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten. (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen. | |
§ 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe | |
(1) 1 Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. 2 Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3 Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. | (1) 1 Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. 2 Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3 Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
(2) 1 Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2 Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein. (3) 1 Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2 Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. (5) 1 Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2 § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3 Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | |
§ 406e Akteneinsicht; Auskunft | § 406e Akteneinsicht |
(1) 1 Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2 In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. (2) 1 Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2 Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. 3 Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. | |
(3) 1 Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. 2 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | (3) 1 Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 2 Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 3 § 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
(4) 1 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. 2 Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5 Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. | |
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 sowie § 478 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend. | |
§ 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung | |
(1) 1 Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. 2 Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. 3 Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. | |
(2) 1 Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 § 420 ist anzuwenden. | (2) 1 Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 § 420 ist anzuwenden. |
(3) 1 Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. 2 § 303 gilt entsprechend. 3 Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. | |
§ 420 Beweisaufnahme | |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. | (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden. |
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen. (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. | |
§ 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen | |
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. (2) 1 Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit 1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, 2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder 3. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen. | |
2 Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 23 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. | 2 Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 23 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. | |
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden. | (5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden. |
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt. | |
§ 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen | |
(1) 1 Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2 Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde. | |
(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. 2 Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. 3 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. |
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden. | |
§ 476 Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | |
(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. 2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. | |
(2) 1 Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2 Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. 3 Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden. | (2) 1 Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2 Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. 3 Die Akten, die in Papierform vorliegen, können zur Einsichtnahme übersandt werden. |
(3) 1 Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2 § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. (4) 1 Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2 Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat. (5) 1 Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. (6) 1 Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2 Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (7) 1 Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 2 Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat. (8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. | |
§ 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen | |
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden. (2) 1 Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 3 Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden 1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie 3. nach Maßgabe des § 476. 4 § 100e Absatz 6, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) In Verfahren, in denen 1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder 2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. (4) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 2 Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. | |
(5) 1 Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. 2 Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. 3 Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen. | (5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. |
§ 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei | |
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit. | |
(2) 1 Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. 2 Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung. | (2) 1 Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. 2 Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung. |
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt. (4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat. | |
§ 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten | |
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) 1 Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. 2 Es sind ferner zu löschen 1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist, 2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, 3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. (3) 1 Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. 2 Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. 3 Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen. (4) 1 Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen sind. 2 Die Frist beträgt 1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre, 2. bei Jugendlichen fünf Jahre, 3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre, 4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre. (5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen. (6) 1 Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. 2 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. (7) 1 An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | |
1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, | 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, |
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. 2 Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 3 Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Löschung unterblieben ist. 4 Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. (8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. | |
§ 496 (neu) | § 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte |
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. (2) Dabei sind 1. die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und 2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen. (3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten Abschnitts. | |
§ 497 (neu) | § 497 Datenverarbeitung im Auftrag |
(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöffentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert. (2) 1 Eine Begründung von Unterauftragsverhältnissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. 2 Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich geregelt sind. (3) 1 Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. 2 Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall eingewilligt hat. | |
§ 498 (neu) | § 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten |
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet. (2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien. | |
§ 499 (neu) | § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien |
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. |
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