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Änderung § 266 StPO vom 01.01.2018

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§ 266 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 266 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 266 Nachtragsanklage


(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2 Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. 3 Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. 4 Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2 Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. 3 Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 4 Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) 1 Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. 2 Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.



(heute geltende Fassung) 

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