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Änderung § 234 StPO vom 01.01.2018
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§ 234 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 234 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten | |
(Text alte Fassung) Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. | (Text neue Fassung) Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. |
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